Gesetze / 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
1. FlGDV§ 10 Muster
Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die Muster von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Änderungsverlauf
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16.04.2021 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 814)
BGBl. 2021 I S. 814
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 93 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.