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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 814
BGBl. 2021 I S. 814 · 5.777 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Vom 16. April 2021
Auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 1 in Verbin-
dung mit Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c und
Nummer 5 Buchstabe a des Fleischgesetzes, von de-
nen zuletzt Absatz 2 im Satzteil vor Nummer 1 durch
Artikel 400 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der
1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Die 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom
12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 4. Januar 2019 (BGBl. I
S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 wird das Wort „Rinder“ durch das
Wort „Rindern“ ersetzt und werden die Wörter „über
Auszahlungspreise und geschlachtete Mengen“ ge-
strichen.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Meldungen haben für den jeweiligen
Berichtszeitraum folgende Angaben zu enthalten:
1. für die Schlachtkörper von konventionell er-
zeugten Rindern sowie allen Schweinen und
Schafen:
a) die geschlachtete Gesamtmenge nach
Stückzahl und nach Schlachtgewicht und
b) die mit den Schlachtgewichten gewogenen
Durchschnitte der Auszahlungspreise pro
100 Kilogramm sowie
2. für die Schlachtkörper der Rinder, bei deren
Aufzucht und Haltung die Produktionsvor-
schriften nach den Artikeln 11 und 14 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom
28. Juni 2007 über die ökologische/biolo-
gische Produktion und die Kennzeichnung
von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1;
L 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl.
L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden
ist in der jeweils geltenden Fassung, eingehal-
ten worden sind, zusätzlich und in separater
Form:
a) die geschlachtete Gesamtmenge nach
Stückzahl und nach Schlachtgewicht sowie
b) die repräsentativen Verkaufspreise nach An-
hang II Nummer 9 der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2019/1746 der Kommission
vom 1. Oktober 2019 zur Änderung der
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185
mit Durchführungsbestimmungen zu den
Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU)
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates in Bezug auf die
Übermittlung von Informationen und Doku-
menten an die Kommission (ABl. L 268 vom
22.10.2019, S. 6). Die repräsentativen Ver-
kaufspreise sind die mit den Schlachtge-
wichten gewogenen Durchschnitte der
Auszahlungspreise an die Lieferanten.
Die Preismeldungen sind wie folgt zu unter-
teilen:
1. bei Rindern
a) nach den gesetzlichen Kategorien für
Rinderschlachtkörper und
b) nach den gesetzlichen Handelsklassen
für Rinderschlachtkörper,
2. bei Schweinen nach den gesetzlichen
Handelsklassen für Schweineschlachtkör-
per und
3. bei Schafen nach den gesetzlichen Katego-
rien für Schafschlachtkörper.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „pro Kilogramm“
gestrichen.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „je“ die Angabe
„100“ eingefügt.
3. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Erhält ein Schlachtbetrieb nach Abgabe der
Preismeldung Kenntnis von einer Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit einer gemeldeten Angabe, hat er
die Änderung der gemeldeten Angaben unverzüg-
lich der Meldebehörde zu melden. Für die Korrek-
turmeldung ist das Muster nach § 10 Absatz 1 zu
verwenden.“
4. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Muster
(1) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist,
dass Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach
vorgeschriebenem Muster zu erstatten oder zu er-
stellen sind, werden die Muster von der Bundes-
anstalt festgelegt. Die festgelegten Muster werden
von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt
gegeben.
(2) Die zuständige Meldebehörde kann im Einver-
nehmen mit der Bundesanstalt die vorgeschriebe-
nen Muster ändern. Die geänderten Muster werden

von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt
gegeben.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. April 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 814. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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