§ 9 Preis- und Gewichtsfeststellung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/9#abs-1 (1) Zur Förderung der Marktübersicht können nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den zuständigen Behörden
werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/9#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
zu erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/9#abs-3 (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 1 können die näheren Voraussetzungen über das Verfahren der Preismeldung sowie ihren Inhalt und ihre Bekanntgabe festgelegt werden, insbesondere
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 400 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.