# § 9 FlG — Preis- und Gewichtsfeststellung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern

Fleischgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Förderung der Marktübersicht können nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den zuständigen Behörden

- 1. die Preise und Gewichte für Schlachtkörper festgestellt und

- 2. die festgestellten Preise als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht

werden.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über

- 1. die Preis- und Gewichtsfeststellung für Schlachtkörper und

- 2. die Kennzeichnung von Schlachtkörpern mit einer Schlachtnummer zur Sicherung der Nämlichkeit

zu erlassen.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 1 können die näheren Voraussetzungen über das Verfahren der Preismeldung sowie ihren Inhalt und ihre Bekanntgabe festgelegt werden, insbesondere

- 1. dass Inhaber von Schlacht- oder Zerlegebetrieben der zuständigen Behörde Meldungen zu erstatten haben über

  - a) die angelieferten und abgegebenen Mengen und die hierfür gezahlten Preise unter Angabe der Art und Kategorie,

  - b) das Ergebnis der Klassifizierungen und das Gewicht der einzelnen Schlachtkörper sowie

  - c) andere Beurteilungsmerkmale, soweit der Kaufpreis unter Berücksichtigung dieser Merkmale berechnet wird,

- 2. dass Inhaber von Schlacht- oder Zerlegebetrieben, deren Meldungen unter Berücksichtigung der von ihnen umgesetzten Mengen für die Preisbildung keine Bedeutung haben, von der Meldepflicht ausgenommen sind oder von ihr befreit werden können,

- 3. dass Preise auf Grund der Meldungen nach Nummer 1 von der zuständigen Behörde festgestellt und als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht werden,

- 4. dass das Schlachtgewicht nur von den in § 2 genannten Einrichtungen festgestellt werden darf sowie

- 5. Vorgaben zur

  - a) Errechnung der zu meldenden und der zu veröffentlichenden Preise und zu den Meldungen, insbesondere zu Form, Inhalt und Zeitpunkt sowie den Zeitraum, für den die Meldungen zu erstatten sind,

  - b) Ermittlung des Schlachtgewichts und der Schnittführung,

  - c) Dauer der Aufbewahrung der Preismelde- und der Wiegeunterlagen sowie zum Inhalt der von den nach Landesrecht zuständigen Behörden an das Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle weiterzuleitenden Aufstellungen.

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Zitiervorschlag: § 9 FlG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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