§ 2 Klassifizierung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/2#abs-1 (1) Soweit nach den Vorschriften des Handelsklassenrechts eine Klassifizierung von Schlachtkörpern vorgeschrieben oder zulässig ist, darf die Klassifizierung nur von
vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/2#abs-2 (2) Die von einem auszubildenden Klassifizierer durchgeführte und gleichzeitig von einem zugelassenen Klassifizierer beaufsichtigte Klassifizierung gilt als Klassifizierung durch einen zugelassenen Klassifizierer, wenn der zugelassene Klassifizierer ausschließlich diese eine Klassifizierung beaufsichtigt, um jederzeit einschreiten und damit eine ordnungsgemäße Klassifizierung sicherstellen zu können.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2 FlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 14.02.2017 – 9 A 2655/13Rechtswidrigkeit von Gebührenbescheiden für Kontrollen der Handelsklassenklassifizierung in Schlachtbetrieben Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 95
- OVG NRW, 14.02.2017 – 9 A 127/14Zitiert von 2
- VG Minden, 07.04.2021 – 3 K 143/19
- VG Minden, 15.05.2013 – 3 K 2023/12Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 31)
BGBl. 2019 I S. 31
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.