§ 2 Klassifizierung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2 FlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 14.02.2017 – 9 A 2655/13Rechtswidrigkeit von Gebührenbescheiden für Kontrollen der Handelsklassenklassifizierung in Schlachtbetrieben KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 78
- OVG NRW, 14.02.2017 – 9 A 127/14Zitiert von 2
- VG Minden, 07.04.2021 – 3 K 143/19
- VG Minden, 15.05.2013 – 3 K 2023/12Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/2#abs-1 (1) Soweit nach den Vorschriften des Handelsklassenrechts eine Klassifizierung von Schlachtkörpern vorgeschrieben oder zulässig ist, darf die Klassifizierung nur von
vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/2#abs-2 (2) Die von einem auszubildenden Klassifizierer durchgeführte und gleichzeitig von einem zugelassenen Klassifizierer beaufsichtigte Klassifizierung gilt als Klassifizierung durch einen zugelassenen Klassifizierer, wenn der zugelassene Klassifizierer ausschließlich diese eine Klassifizierung beaufsichtigt, um jederzeit einschreiten und damit eine ordnungsgemäße Klassifizierung sicherstellen zu können.