§ 6 Widerruf und Rücknahme der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG NRW, 14.02.2017 – 9 A 127/14Zitiert von 2
- OVG NRW, 14.02.2017 – 9 A 2655/13Rechtswidrigkeit von Gebührenbescheiden für Kontrollen der Handelsklassenklassifizierung in Schlachtbetrieben KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 78
- VG Minden, 07.04.2021 – 3 K 143/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/6#abs-1 (1) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung nicht mehr gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/6#abs-2 (2) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens kann widerrufen werden, wenn das Klassifizierungsunternehmen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/6#abs-3 (3) Die Zulassung eines Klassifizierers ist zu widerrufen, wenn er
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/6#abs-4 (4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.