§ 6 Widerruf und Rücknahme der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/6#abs-1 (1) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung nicht mehr gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/6#abs-2 (2) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens kann widerrufen werden, wenn das Klassifizierungsunternehmen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/6#abs-3 (3) Die Zulassung eines Klassifizierers ist zu widerrufen, wenn er
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/6#abs-4 (4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 6 FlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 14.02.2017 – 9 A 127/14Zitiert von 2
- OVG NRW, 14.02.2017 – 9 A 2655/13Rechtswidrigkeit von Gebührenbescheiden für Kontrollen der Handelsklassenklassifizierung in Schlachtbetrieben Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 95
- VG Minden, 07.04.2021 – 3 K 143/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 31)
BGBl. 2019 I S. 31
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.