§ 7 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Minden, 07.04.2021 – 3 K 143/19
- OVG NRW, 14.02.2017 – 9 A 127/14Zitiert von 2
- OVG NRW, 14.02.2017 – 9 A 2655/13Rechtswidrigkeit von Gebührenbescheiden für Kontrollen der Handelsklassenklassifizierung in Schlachtbetrieben KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 78
- VG Minden, 15.05.2013 – 3 K 2023/12Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/7#abs-1 (1) Die Durchführung dieses Gesetzes und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/7#abs-2 (2) Zuständig für
ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/7#abs-3 (3) Zuständig für die Zulassung der Klassifizierer nach § 4 Abs. 1 und die Durchführung der Prüfungen nach § 4 Abs. 2, 4 und 6 Satz 3 ist die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller oder Klassifizierer seine Hauptwohnung oder, soweit er über keine Wohnung im Inland verfügt, seine zustellungsfähige Anschrift hat. Ändert sich während des Verfahrens die Wohnung oder die zustellungsfähige Anschrift, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/7#abs-4 (4) Stellt die nach Absatz 2 oder Absatz 3 zuständige Behörde Tatsachen fest, die für das Vorliegen der Voraussetzungen der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens oder eines Klassifizierers von Bedeutung sein können und ist sie nicht selbst die für die Entscheidung zuständige Behörde, so teilt sie diese Tatsachen der für die Entscheidung zuständigen Behörde unverzüglich mit.