Gesetze / Fleischgesetz

FlG

§ 5 Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers, Rückgabe übergebener Gegenstände

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/5#abs-1 (1) Die Zulassung eines Klassifizierers erlischt, wenn der Klassifizierer seine Tätigkeit

1.
nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zulassung aufgenommen oder
2.
seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als zwei Jahre nicht mehr ausgeübt

hat. Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/5#abs-2 (2) Ein Klassifizierer ist nach Beendigung seiner Tätigkeit sowie nach Widerruf, Rücknahme oder Erlöschen seiner Zulassung verpflichtet, der zuständigen Behörde die Zulassungsurkunde, den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel zurückzugeben.

§ 4 § 6