Gesetze / Flächenerwerbsverordnung
FlErwV§ 15 Verkauf an Nichtberechtigte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlErwV/15#abs-1 (1) Bis zum Abschluß des Flächenerwerbs nach § 3 Abs. 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes sollen langfristig verpachtete landwirtschaftliche Flächen an Nichtberechtigte zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht verkauft werden. Ausnahmsweise kann vom Bundesministerium der Finanzen zugelassen werden, daß schon vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt in begrenztem Umfang Flächen, die für Naturschutzprojekte von gesamtstaatlicher Bedeutung benötigt werden, an deren Träger veräußert werden; § 3 Abs. 5 Satz 7 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend. Über weitere Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag der zuständigen Landesbehörde. Im Kaufvertrag ist vorzusehen, daß der Veräußerer bis zum 31. Dezember 2006 vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die Flächen zur Erfüllung von Erwerbsanträgen nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes benötigt werden. § 12 Abs. 10 gilt entsprechend. Ein Ausgleich für naturschutzrechtliche Nutzungsbeschränkungen ist ausgeschlossen, soweit die Flächen im Rahmen eines Naturschutzprojektes von dessen Träger erworben worden waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlErwV/15#abs-2 (2) Nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 können Waldflächen an Nichtberechtigte bis zu einem Umfang von 40 000 Hektar pro Jahr verkauft werden. Verkäufe von Waldflächen an Träger von Naturschutzprojekten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz werden auf den in Satz 1 genannten Höchstbetrag nicht angerechnet.
Änderungsverlauf
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03.07.2009 Ausfertigung
§ 15 umnummeriert und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I 1688)
BGBl. 2009 I S. 1688
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 538 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 463 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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