Gesetze / Fischseuchenverordnung
FischSeuchV 2008§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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17.04.2014 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 17. April 2014 (BGBl. I 388)
BGBl. 2014 I S. 388
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