Gesetze / Fischseuchenverordnung
FischSeuchV 2008§ 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung
Stand: 10.06.2019
Die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuchen empfänglich sind, und ihre Erzeugnisse dürfen zur Weiterverarbeitung in Schutzgebiete, die frei von diesen Seuchen sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit
Änderungsverlauf
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24.09.2014 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2014 (BGBl. I 1558)
BGBl. 2014 I S. 1558
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