Gesetze / Fischseuchenverordnung
FischSeuchV 2008§ 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten empfänglichen Arten wildlebender Fische, die nicht aus einem Schutzgebiet stammen, das von einer in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuche frei ist, dürfen in Aquakulturbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in Schutzgebieten, die frei von dieser Seuche sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie vor dem Inverkehrbringen in einer geeigneten Station unter Überwachung der zuständigen Behörde für einen ausreichend langen Zeitraum in Quarantäne gehalten worden sind.
Änderungsverlauf
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24.09.2014 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2014 (BGBl. I 1558)
BGBl. 2014 I S. 1558
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