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§ 15 FischSeuchV 2008 — Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung

Fischseuchenverordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuchen empfänglich sind, und ihre Erzeugnisse dürfen zur Weiterverarbeitung in Schutzgebiete, die frei von diesen Seuchen sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit

1.
sie aus Schutzgebieten stammen, die frei von diesen Seuchen sind,
2.
sie in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb unter Bedingungen gehältert und verarbeitet werden, die eine Übertragung von Seuchenerregern verhindern,
3.
Fische vor dem Versand getötet und ausgenommen werden oder
4.
Weichtiere oder Krebstiere unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnisse versandt werden.