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# § 15 FischSeuchV 2008 — Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung

Fischseuchenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuchen empfänglich sind, und ihre Erzeugnisse dürfen zur Weiterverarbeitung in Schutzgebiete, die frei von diesen Seuchen sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit

- 1. sie aus Schutzgebieten stammen, die frei von diesen Seuchen sind,

- 2. sie in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb unter Bedingungen gehältert und verarbeitet werden, die eine Übertragung von Seuchenerregern verhindern,

- 3. Fische vor dem Versand getötet und ausgenommen werden oder

- 4. Weichtiere oder Krebstiere unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnisse versandt werden.

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Zitiervorschlag: § 15 FischSeuchV 2008

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/15

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