Gesetze / Seefischerei-Bußgeldverordnung
FischRDV 1998§ 35 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2285
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän entgegen Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 32) Granatbarsch fischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet.
Änderungsverlauf
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07.02.2018 Ausfertigung
§ 35 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (BGBl. I 196)
BGBl. 2018 I S. 196
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10.11.2017 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2017 (BGBl. I 3770)
BGBl. 2017 I S. 3770
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02.03.2016 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I 371)
BGBl. 2016 I S. 371
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