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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3770

BGBl. 2017 I S. 3770 · 19.868 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3770
                                             Zweiundzwanzigste Verordnung
                                    zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung1
                                                          Vom 10. November 2017

  Auf Grund des § 18 Absatz 6 Satz 1 des Seefischerei-
gesetzes vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der zuletzt
durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

                               Artikel 1
                        Änderung der
               Seefischerei-Bußgeldverordnung

  Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni
1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 1 der

Verordnung vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 371) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 11, 19, 21, 26, 34, 35 und 38 werden auf-
   gehoben.
1
    Die §§ 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 41 dieser Verordnung
    dienen der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/1139 des Euro-
    päischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung
    eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und
    Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände
    befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des
    Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des
    Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1), der Verordnung (EU)
    2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Sep-
    tember 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten
    Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Ver-
    ordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016,
    S. 1), der Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates vom 28. Oktober
    2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fisch-
    bestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 und zur Än-
    derung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 295 vom 29.10.2016,
    S. 1), der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 der Kommission
    vom 4. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für be-
    stimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den
    Unionsgewässern der ICES-Division IIa (ABl. L 340 vom 15.12.2016,

    S. 2), der Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember
    2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeu-
    gen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und
    2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 344
    vom 17.12.2016, S. 32), der Verordnung (EU) 2016/2336 des Euro-
    päischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit
    besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im
    Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen
    Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung
    (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1), der
    Delegierten Verordnung (EU) 2017/117 der Kommission vom 5. Sep-
    tember 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen
    zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee und zur Aufhebung der
    Verordnung (EU) 2015/1778 (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 1), der De-
    legierten Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. Septem-
    ber 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum
    Schutz der Meeresumwelt der Nordsee (ABl. L 19 vom 25.1.2017,
    S. 10), der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017
    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fisch-

    bestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für
    Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
    (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2017/1004
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur
    Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Ver-
    waltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstüt-
    zung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemein-
    samen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
    Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).

2. Die bisherigen §§ 12 bis 18 werden die §§ 11 bis 17.
3. Der bisherige § 20 wird § 18.

4. Die bisherigen §§ 22 bis 25 werden die §§ 19 bis 22.
5. Die bisherigen §§ 27 bis 33 werden die §§ 23 bis 29.
6. Der neue § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe „(ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1)“
     werden ein Komma und die Wörter „die durch die
     Durchführungsverordnung (EU) 2015/1962 (ABl.
     L 287 vom 31.10.2015, S. 6) geändert worden
     ist,“ eingefügt.

  b) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 ein-

     gefügt:

     „16. entgegen Artikel 47 Absatz 1a eine elektro-
          nische Auslaufmeldung nicht oder nicht
          rechtzeitig sendet,“.

  c) Die bisherigen Nummern 16 bis 18 werden die
     Nummern 17 bis 19.

7. Die bisherigen §§ 36 und 37 werden die §§ 30 und 31.
8. Nach dem neuen § 31 werden folgende §§ 32 bis 41

   eingefügt:
                          „§ 32

                Durchsetzung bestimmter
      Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1139

     Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
  Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes

  handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1139
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans

  für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in
  der Ostsee und für die Fischereien, die diese Be-
  stände befischen, zur Änderung der Verordnung
  (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung

  der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl.
  L 191 vom 15.7.2016, S. 1) verstößt, indem er vor-
  sätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 11 Absatz 1 oder 2 Satz 1, je-
     weils in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 der

     Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, eine Mitteilung
     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
     rechtzeitig macht,

  2. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 14
     Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5,

     jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, der Ver-
     ordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Fischereilogbuch
     nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt
     oder

  3. entgegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 43
     Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 einen

     Fang nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an-
     landet.
BGBl. 2017, Seite 3771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3771
                        § 33
              Durchsetzung bestimmter
    Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1627

   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1627
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. September 2016 über einen mehrjährigen Wieder-
auffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im
Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016,
S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
 1. entgegen Artikel 5 Absatz 3 ein Fischereifahr-
    zeug chartert,
 2. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 oder Ab-
    satz 4 Satz 1 den Fang von Rotem Thun nicht
    vermeidet,
 3. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 2 erster Halb-
    satz oder Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 Roten Thun
    nicht richtig anlandet,
 4. entgegen Artikel 17 ein Luftfahrzeug zum Auf-
    finden von Rotem Thun einsetzt,
 5. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Roten Thun fängt,
 6. entgegen Artikel 19 Absatz 4 Roten Thun ver-
    marktet,

 7. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Roten Thun fischt,
    an Bord behält, umlädt, transportiert, umsetzt,
    verarbeitet oder anlandet,

 8. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 einen ge-
    meinsamen Fangeinsatz vornimmt,

 9. entgegen Artikel 30 Absatz 4 Roten Thun an-
    landet oder umlädt,
10. entgegen Artikel 32 Absatz 1 oder 2 Roten Thun
    umlädt,
11. entgegen Artikel 40 Absatz 1 ein Transportnetz
    verankert,
12. entgegen Artikel 56 Absatz 1 in Verbindung mit
    Artikel 38 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Unter-
    absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 oder
    Artikel 4b Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG)
    Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September
    2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung
    bestimmter Bestände weit wandernder Arten
    (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1), die zuletzt
    durch die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 (ABl.
    L 96 vom 15.4.2009, S. 1) geändert worden ist,
    mit Rotem Thun handelt oder Roten Thun ein-
    führt, anlandet, ausführt, wieder ausführt, umlädt
    oder in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzucht-
    zwecken einsetzt oder
13. entgegen Artikel 56 Absatz 2 mit Rotem Thun
    handelt oder Roten Thun einführt, anlandet, ein-
    setzt, verarbeitet, ausführt, wieder ausführt oder
    umlädt.
  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1627
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
 1. entgegen Artikel 25 Absatz 1 eine Angabe nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
    zeitig ins Logbuch einträgt,

 2. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3
    oder 4 Satz 1, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 32
    Absatz 6 oder 8 oder Artikel 38 Absatz 1 eine
    Angabe, einen dort genannten Bericht oder eine
    dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

 3. entgegen Artikel 31 Absatz 2 oder Artikel 32
    Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
 4. entgegen Artikel 32 Absatz 5 oder Artikel 33
    Absatz 3 Satz 1 eine Umladung oder Umsetzung
    vornimmt,
 5. entgegen Artikel 33 Absatz 1 eine Umsetzung
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig anmeldet,
 6. entgegen Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 nicht ge-
    währleistet, dass die Umsetzung überwacht wird,
 7. entgegen Artikel 40 Absatz 3 den Einsetzvor-
    gang beginnt,
 8. als Kapitän entgegen Artikel 49 Absatz 1 in
    Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 der Ver-
    ordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein dort genanntes
    Gerät nicht an Bord hat,
 9. als Kapitän entgegen Artikel 49 Absatz 2 eine
    Übermittlung nicht oder nicht rechtzeitig beginnt
    oder nicht oder nicht mindestens 15 Tage fort-
    setzt,

10. entgegen Artikel 49 Absatz 3 eine Übermittlung
    unterbricht oder

11. entgegen Artikel 51 Absatz 3 Fischerei auf Roten
    Thun betreibt oder einen dort genannten Einsatz
    vornimmt.

                         § 34
             Durchsetzung bestimmter
   Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1903
   Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1903
des Rates vom 28. Oktober 2016 zur Festsetzung
der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände
und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 und
zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl.
L 295 vom 29.10.2016, S. 1) mehr als fünf Exemplare
Dorsch behält.

                         § 35
                   Durchsetzung
           bestimmter Vorschriften der
      Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250
   Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU)
2016/2250 der Kommission vom 4. Oktober 2016
zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte
Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und
in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (ABl.
L 340 vom 15.12.2016, S. 2) verstößt, indem er vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine See-
   zunge nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt oder
BGBl. 2017, Seite 3772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3772
  2. entgegen Artikel 8 Absatz 1 ein dort genanntes
     Schleppnetz oder Snurrewade, Baumkurre oder
     ähnlich gezogenes Netz an Bord mit sich führt
     oder einsetzt.

                           § 36
                 Durchsetzung bestimmter
       Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2285

     Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
  Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
  handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän
  entgegen Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/2285
  des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung
  der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der
  Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten
  (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung
  (EU) 2016/72 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 32)
  Granatbarsch fischt, an Bord behält, umlädt oder
  anlandet.

                           § 37
                 Durchsetzung bestimmter
       Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2336

     (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
  Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
  handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2336
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für
  die Befischung von Tiefseebeständen im Nordost-
  atlantik und Vorschriften für den Fischfang in inter-
  nationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur
  Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des
  Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1) verstößt,
  indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1
     gezielte Fischerei auf Tiefseearten betreibt,

  2. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1
     eine dort genannte Fischereitätigkeit betreibt,
  3. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 die
     Fischerei nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

  4. entgegen Artikel 9 Absatz 9 Fischerei mit Grund-
     fanggeräten betreibt oder
  5. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine dort genannte
     Menge anlandet.

    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
  Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
  handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2336
  verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 3 oder
     Artikel 12 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig
     oder nicht rechtzeitig macht,

  2. entgegen Artikel 12 Satz 2 eine zuständige Be-
     hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
     nicht rechtzeitig unterrichtet oder

  3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a einen
     Eintrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
     nicht rechtzeitig vornimmt.

                        § 38
                  Durchsetzung
           bestimmter Vorschriften der
      Delegierten Verordnung (EU) 2017/117
   Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/117 der Kommission vom 5. September 2016
zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen
zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1778 (ABl.
L 19 vom 25.1.2017, S. 1) eine dort genannte Fang-
tätigkeit betreibt.

                        § 39
                  Durchsetzung
           bestimmter Vorschriften der
      Delegierten Verordnung (EU) 2017/118

   Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom
5. September 2016 zur Festlegung von Bestands-
erhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeres-
umwelt der Nordsee (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 10)
eine dort genannte Fangtätigkeit betreibt.

                        § 40
             Durchsetzung bestimmter
    Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/127

   Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/127
des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung
der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte
Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unions-
gewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union
in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24
vom 28.1.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) 2017/1398 (ABl. L 199 vom 29.7.2017,
S. 2) geändert worden ist, verstößt, indem er vor-
sätzlich oder fahrlässig
 1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung
    mit Artikel 40, einen Fang an Bord behält oder
    anlandet,
 2. entgegen Artikel 9 Absatz 1, 2 Satz 1 oder
    Absatz 4 Wolfsbarsch befischt, an Bord behält,
    umlädt, umsetzt oder anlandet,

 3. entgegen Artikel 9 Absatz 5 oder 6 mehr als ein
    Exemplar Wolfsbarsch oder mehr als fünf Fische
    behält,
 4. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine
    dort genannte Art fängt oder an Bord behält,

 5. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Sandaal fischt,
 6. entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte
    Art fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

 7. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2,
    Artikel 24 Absatz 3 Satz 2, Artikel 28 Absatz 2
    Satz 2, Artikel 29 Satz 2, Artikel 34 Absatz 2
    Satz 2 oder Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 einen dort
BGBl. 2017, Seite 3773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3773
   genannten Fisch nicht oder nicht rechtzeitig frei-
   setzt,

 8. entgegen Artikel 18 Absatz 1, 3 oder 4 oder

    Artikel 24 Absatz 1 oder 2 ein Körperteil oder
    einen ganzen Körper an Bord mitführt, umlädt
    oder anlandet,
 9. entgegen Artikel 18 Absatz 2, Artikel 30, Arti-
    kel 31 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 2 Satz 2 oder
    Artikel 37 eine dort genannte Art befischt,

10. entgegen Artikel 18 Absatz 5 einen Seidenhai an

    Bord mitführt,

11. entgegen Artikel 19 Absatz 1 eine dort genannte
    Art während eines dort genannten Zeitraums
    gezielt befischt,
12. entgegen Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 in einer dort
    genannten Tiefe fischt,
13. entgegen Artikel 23 Absatz 1 ein Fischsammel-
    gerät einsetzt,
14. entgegen Artikel 27 Absatz 1 oder Artikel 32
    Absatz 1 Ringwadenfischerei betreibt,

15. entgegen Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 29
    Satz 1 ein Körperteil oder einen ganzen Körper
    befischt, an Bord mitführt, umlädt, lagert, zum
    Verkauf anbietet, verkauft oder anlandet,
16. entgegen Artikel 34 Absatz 1 ein Körperteil oder
    einen ganzen Körper an Bord mitführt, umlädt,
    lagert oder anlandet,
17. entgegen Artikel 36 Absatz 2 Satz 1 an mehr als
    180 Fangtagen pro Jahr fischt oder

18. entgegen Artikel 41 Absatz 1 eine dort genannte
    Art befischt, an Bord behält, umlädt oder an-
    landet.

                          § 41

                Durchsetzung bestimmter

      Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1004

     Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
  Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
  handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
  Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU)
  2017/1004 des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rah-

  menregelung der Union für die Erhebung, Verwal-

  tung und Nutzung von Daten im Fischereisektor
  und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur
  Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und
  zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008
  des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1) den Auf-
  enthalt an Bord verweigert.“
9. Der bisherige § 39 wird § 42; in ihm wird die Angabe
   „§ 9“ durch die Angabe „§ 18“ ersetzt.

                       Artikel 2

  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

                       Artikel 3

                    Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                             Bonn, den 10. November 2017
                                      Der Bundesminister
                               für Ernährung und Landwirtschaft
                                       Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3770. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 544727e51c9adfe5….