Gesetze / Seefischerei-Bußgeldverordnung
FischRDV 1998§ 35 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2459
Stand: 27.04.2024
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2459 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2024-2027 (ABl. L, 2023/2459, 6.11.2023) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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07.02.2018 Ausfertigung
§ 35 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (BGBl. I 196)
BGBl. 2018 I S. 196
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10.11.2017 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2017 (BGBl. I 3770)
BGBl. 2017 I S. 3770
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02.03.2016 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I 371)
BGBl. 2016 I S. 371
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