Gesetze / Seefischerei-Bußgeldverordnung
FischRDV 1998§ 34 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2250 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 2) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
-
07.02.2018 Ausfertigung
§ 34 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (BGBl. I 196)
BGBl. 2018 I S. 196
-
10.11.2017 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2017 (BGBl. I 3770)
BGBl. 2017 I S. 3770
-
02.03.2016 Ausfertigung
§ 34 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I 371)
BGBl. 2016 I S. 371
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.