Gesetze / Seefischerei-Bußgeldverordnung
FischRDV 1998§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 494/2002
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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02.03.2016 Ausfertigung
§ 10 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I 371)
BGBl. 2016 I S. 371
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06.06.2012 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2012 (BGBl. I 1286)
BGBl. 2012 I S. 1286
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