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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1286

BGBl. 2012 I S. 1286 · 73.494 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1286
                                       Zwanzigste Verordnung
                           zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
                                                Vom 6. Juni 2012

   Auf Grund des § 18 Absatz 6 des Seefischereigeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli
1998 (BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 1 Nummer 7
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

                       Artikel 1

   Die §§ 1 bis 24 der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3069) geändert worden ist, werden durch die folgen-
den §§ 1 bis 24i ersetzt:

                         „§ 1

              Durchsetzung bestimmter

   Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84

   Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kom-
mission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen
von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden
und ähnlichen Netzen (ABl. L 318 vom 7.12.1984, S. 23),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2007
(ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 9) geändert worden ist,
verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrläs-
sig

 1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4
    eine Unterseiten-Scheuerschutzvorrichtung oder
    einen Unterseiten-Scheuerschutz anbringt,

 2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 eine Unter-
    seiten-Schutzvorrichtung festmacht,
 3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 5
    oder Absatz 3 Satz 2 einen Oberseiten-Scheuer-
    schutz anbringt,

 4. entgegen Artikel 5 Absatz 4 oder Absatz 5 einen
    Oberseiten-Scheuerschutz verwendet,
 5. entgegen Artikel 5 Absatz 6 oder Absatz 7 einen
    Oberseiten-Scheuerschutz in den dort bezeich-
    neten Gebieten verwendet,
 6. entgegen Artikel 6 Absatz 3 erster Halbsatz oder

    Absatz 9 Satz 1 mehr als einen Hievsteert verwen-
    det,

 7. entgegen Artikel 6 Absatz 6 einen Hievsteert an-
    bringt,

 8. entgegen Artikel 6 Absatz 7, 8 oder Absatz 10 einen

    Hievsteert verwendet,

 9. entgegen Artikel 7 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 eine
    Scheuerschutzmanschette verwendet oder an-
    bringt,
10. entgegen Artikel 8 Absatz 2 eine Steertleine an-
    bringt,
11. entgegen Artikel 11 Absatz 2 einen Flapper an-
    bringt,

12. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 14
    Absatz 3 ein Siebnetz oder eine Torquette anbringt,
13. entgegen Artikel 12 Absatz 3 mehr als zwei Sieb-
    netzteile verwendet oder

14. entgegen Artikel 13 Absatz 2 ein Verstärkungstau
    anbringt.

                         §2

              Durchsetzung bestimmter
   Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85
   Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85
des Rates vom 8. Juli 1985 zur Festlegung einer Min-

destmaschenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Be-

reich des Übereinkommens über die künftige multilate-
rale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im
Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der
Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Über-
einkommens (ABl. L 179 vom 11.7.1985, S. 2) ein Netz
mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Millimeter
verwendet.

                         §3

              Durchsetzung bestimmter
   Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87

   Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87
des Rates vom 9. Juni 1987 zur Festlegung einer
Mindestmaschenöffnung für pelagische Schleppnetze
beim Fang von Blauem Wittling im Geltungsbereich
des Übereinkommens über die künftige multilaterale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im
Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der
Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Über-
einkommens (ABl. L 153 vom 13.6.1987, S. 7) ein pela-
gisches Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von
weniger als 35 Millimeter verwendet.

                         §4

               Durchsetzung bestimmter
     Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 414/96

   Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,

wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates

vom 4. März 1996 zur Festlegung von Überwachungs-
maßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Belten
und dem Öresund (ABl. L 59 vom 8.3.1996, S. 1) ver-
stößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen Dorschfang um-
   lädt oder übernimmt oder
2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Fangmenge an-
   landet oder umlädt.
BGBl. 2012, Seite 1287 — Originalseite als Abbildung
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                         §5
               Durchsetzung bestimmter
     Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 894/97

   Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates
vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen
zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 132 vom
23.5.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1) geändert
worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich
oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 11a Ab-
   satz 1 ein dort genanntes Treibnetz an Bord hat oder
   verwendet oder
2. entgegen Artikel 11a Absatz 2 eine dort genannte Art
   anlandet.

                         §6

               Durchsetzung bestimmter
     Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 850/98

   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/98

des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fische-

reiressourcen durch technische Maßnahmen zum

Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom

27.4.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)

Nr. 579/2011 (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 1) geändert
worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich
oder fahrlässig
 1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder c
    eine Kombination von geschleppten oder gezo-
    genen Netzen mehr als eines Maschenöffnungs-
    bereichs auf einer Fangreise verwendet,
 2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f ein dort
    genanntes Netz verwendet,
 3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 auf einer Fang-
    reise in mehr als einer dort genannten Region oder
    in mehr als einem dort genannten Gebiet fischt,
 4. entgegen Artikel 4 Absatz 4 einen Fang anlandet,

 5. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein
    dort genanntes Schleppnetz oder eine Snurrewade
    an Bord mitführt oder verwendet,

 6. entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes
    Krebstier an Bord behält,

 7. entgegen Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 2 oder

    Artikel 9 Absatz 1 ein dort genanntes Schleppnetz

    mitführt oder verwendet,

 8. entgegen Artikel 10 Satz 2 ein Meerestier umlädt,

    an Bord behält oder anlandet,

 9. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein dort genanntes

    Netz in den dort genannten Regionen verwendet
    oder an Bord mitführt,
10. entgegen Artikel 14 einen Fang nicht oder nicht
    rechtzeitig sortiert,
11. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen Fang nicht oder
    nicht rechtzeitig über Bord wirft,
12. entgegen Artikel 16 Unterabsatz 1 eine Vorrichtung
    verwendet,

13. entgegen Artikel 18 Absatz 3 ein dort genanntes
    Meerestier nicht ganz an Bord behält oder anlan-
    det,

14. entgegen Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b mehr als
    75 Kilogramm abgetrennte Scheren an Bord behält
    oder am Ende einer Fangreise anlandet,
15. entgegen Artikel 19 Absatz 1 ein untermaßiges
    Meerestier an Bord behält, umlädt, anlandet, beför-
    dert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet
    oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord
    wirft,

16. entgegen Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1
    oder Artikel 22 Absatz 1 in den dort bezeichneten
    Gebieten zu den dort angegebenen Zeiträumen
    einen Hering, eine Sprotte oder eine Makrele an
    Bord behält,
17. entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine Sardelle an Bord
    behält,

18. entgegen Artikel 25 Absatz 1 einen Fang von dort
    genannten Garnelen an Bord behält,

19. entgegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 ein dort ge-
    nanntes Trichternetz oder ein Netz mit Sortiergitter
    nicht verwendet,

20. entgegen Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 36 einen

    Lachs oder eine Meeresforelle an Bord behält, um-

    lädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält,

    zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht recht-

    zeitig über Bord wirft,

21. entgegen Artikel 27 Absatz 1 in einem dort genann-
    ten Gebiet einen Stintdorsch an Bord behält,
22. entgegen Artikel 28 Absatz 1 in den dort genannten
    Gebieten in einem dort genannten Zeitraum mit
    einem dort genannten Fanggerät fischt,
23. entgegen Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 5,
    Artikel 30 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2,
    Artikel 34 Absatz 5 oder Artikel 40 ein dort genann-
    tes Fanggerät mitführt,
24. entgegen Artikel 29 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1
    oder 3 Satz 1, Artikel 37 Absatz 1 oder Artikel 39 in
    den dort genannten Gebieten ein dort genanntes
    Fanggerät verwendet, mit einem dort genannten
    Fanggerät fischt oder ein dort genanntes Fanggerät
    einsetzt oder verwendet,

25. entgegen Artikel 29a Absatz 1 einen Sandaal an-
    landet oder an Bord behält,

26. entgegen Artikel 29b Absatz 1 in einem dort ge-

    nannten Zeitraum in einem dort genannten Gebiet

    mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

27. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 eine Baum-

    kurre an Bord mitführt oder verwendet,

28. entgegen Artikel 30 Absatz 4 in einem dort genann-

    ten Gebiet ein dort genanntes Netz einsetzt,

29. entgegen Artikel 31 Absatz 1 ein Meerestier fischt,
30. entgegen Artikel 31 Absatz 2 ein Meerestier ver-
    kauft, feilhält oder zum Kauf anbietet,
31. entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine dort genannte
    Vorrichtung an Bord mitführt oder einsetzt,
32. entgegen Artikel 38 einen Hering, eine Makrele oder
    eine Sprotte an Bord behält oder
BGBl. 2012, Seite 1288 — Originalseite als Abbildung
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33. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 einen Fisch
    verarbeitet oder einen Fang zu diesem Zweck um-
    lädt.
   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig ent-
gegen Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 Satz 1
oder Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eine

Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder

nicht rechtzeitig vornimmt.

                           §7

               Durchsetzung bestimmter
     Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1434/98
   Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates
vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von
Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für
den unmittelbaren menschlichen Verzehr (ABl. L 191

vom 7.7.1998, S. 10), die durch die Verordnung (EG)
Nr. 2187/2005 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1) geän-
dert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätz-
lich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 2 einen Heringsfang an Bord behält
   oder
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Hering anlandet.

                           §8

              Durchsetzung bestimmter
   Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000

   Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-

mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates
vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen
Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaube-
stands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) (ABl.
L 292 vom 21.11.2000, S. 5), die durch die Verordnung
(EG) Nr. 1456/2001 des Rates (ABl. L 194 vom
18.7.2001, S. 1) geändert worden ist, ein dort genann-
tes Schleppnetzgeschirr verwendet.

                           §9
              Durchsetzung bestimmter
   Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001
   Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 17 der
Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai
2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsrege-
lung für Dissostichus spp. (ABl. L 145 vom 31.5.2001,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 1368/2006 (ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 1) geän-
dert worden ist, Dissostichus spp. einführt.

                          § 10

              Durchsetzung bestimmter
   Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001
  Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kom-
mission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen tech-

nischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabel-
jaubestände in der Nordsee und westlich von Schott-
land (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 13) verstößt, indem
er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Nummer 5 erster Halbsatz ein
   dort genanntes Grundschleppnetz oder ein dort ge-
   nanntes Netz mitführt oder ausbringt,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein

   dort genanntes Grundschleppnetz einsetzt,

3. entgegen Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz
   eine dort genannte Baumkurre an Bord mitführt oder
   einsetzt,

4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte
   Baumkurre einsetzt,
5. entgegen Artikel 7 Kabeljau an Bord behält oder
6. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genann-
   tes Grundschleppnetz einsetzt.

                          § 11

               Durchsetzung bestimmter
    Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 494/2002
   Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kom-
mission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen techni-
schen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechts-
bestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII so-
wie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8) ver-
stößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 ein dort genanntes Netz oder ein

   dort genanntes Netzteil verwendet,

2. entgegen Artikel 4 Satz 1 erster Halbsatz eine dort
   genannte Baumkurre an Bord mitführt oder aus-
   bringt,
3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 erster oder zwei-
   ter Anstrich oder Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 ein
   dort genanntes Schleppnetz oder eine dort ge-
   nannte Baumkurre einsetzt oder zu Wasser lässt,

4. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 erster Anstrich
   oder Satz 3 erster Anstrich Fischfang betreibt,
5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 zweiter Anstrich
   oder Satz 3 zweiter Anstrich ein dort genanntes
   Fanggerät zu Wasser lässt oder ausbringt oder
6. entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort
   genannte Baumkurre zu Wasser lässt oder einsetzt.

                          § 12
              Durchsetzung bestimmter
   Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002

   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom
16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbe-
dingungen und einschlägigen Bestimmungen für die
Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom
28.12.2002, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 2269/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1) geän-
dert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätz-
lich oder fahrlässig
BGBl. 2012, Seite 1289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1289
1. ohne Tiefsee-Fangerlaubnis mehr als 100 Kilo-
   gramm an Tiefseearten fängt und an Bord behält,
   umlädt oder anlandet,
2. entgegen Artikel 6 Absatz 2 den Hafen verlässt oder

3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 über einhundert Kilo-
   gramm einer Mischung aus Tiefseearten anlandet.
   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrläs-

sig

1. entgegen Artikel 5 eine Angabe nicht, nicht richtig

   oder nicht vollständig in dem Logbuch vermerkt

   oder

2. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine Meldung nicht,

   nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.

                          § 13

              Durchsetzung bestimmter
   Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002
  Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 18 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates
vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nach-
haltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen
der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom
31.12.2002, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1)
geändert worden ist, ohne Genehmigung in einem dort
genannten Gebiet fischt.

                          § 14
              Durchsetzung bestimmter
   Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003
   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003
des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von
Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom
4.7.2003, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätz-
lich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 eine Haifischflosse an

   Bord abtrennt, an Bord mitführt, umlädt oder an-

   landet,

2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine Haifischflosse zum

   Verkauf anbietet oder

3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 ein dort genanntes Teil

   eines Haifischs ins Meer zurückwirft.

   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-

kel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG)

Nr. 1185/2003 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
Buch führt.

                          § 15

              Durchsetzung bestimmter
   Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003
  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes

handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003
des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur
statistischen Erfassung von Schwertfisch und Groß-
augenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom
13.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 640/2010 (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1) geändert
worden ist, verstößt, indem er als Eigentümer oder des-
sen Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Fisch einer dort genann-
   ten Art einführt,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Fisch einer dort genann-

   ten Art ausführt oder

3. entgegen Artikel 6 Absatz 6 Fisch einer dort genann-

   ten Art wieder ausführt oder nach einer Wiederaus-

   fuhr einführt.

   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2

Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003

verstößt, indem er als Eigentümer oder dessen Beauf-
tragter vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes
   Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
   nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 ein dort genanntes
   Dokument nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes
   Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
   nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt oder
4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine Wiederausfuhrbe-
   scheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
   oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt.

                         § 16
               Durchsetzung bestimmter
    Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 812/2004
   Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates
vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen ge-
gen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 150 vom 30.4.2004,
S. 12, L 185 vom 24.5.2004, S. 4), die durch die Verord-
nung (EG) Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1)

geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vor-

sätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 ein dort genanntes

   Fanggerät einsetzt oder

2. entgegen Artikel 2 Absatz 2 nicht gewährleistet,

   dass eine akustische Abschreckvorrichtung bei Aus-

   bringen des Fanggeräts voll funktionsfähig ist.

                         § 17

              Durchsetzung bestimmter

   Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005

   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005
des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung ei-
nes Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im
Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nord-
westatlantik (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3), die zu-
letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl.
BGBl. 2012, Seite 1290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1290
L 343 vom 31.12.2009, S. 1) geändert worden ist, ver-
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Kapitän ohne eine spezielle Fangerlaubnis nach
   Artikel 4 in einem der dort genannten Gebiete
   Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord mitführt, umlädt
   oder anlandet,
2. als Kapitän entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buch-
   stabe a oder b zum Fischen auf Schwarzen Heilbutt
   in das dort genannte Gebiet einfährt,
3. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 oder
   Satz 2 Schwarzen Heilbutt anlandet oder
4. entgegen Artikel 11 Schwarzen Heilbutt anlandet
   oder umlädt.
  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Kapitän entgegen Artikel 5a Absatz 2 die dort
   genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
   dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
   rechtzeitig übermittelt,
2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,
   b, c oder d eine dort genannte Angabe nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
   mittelt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 3 eine dort

   genannte Meldung nicht oder nicht rechtzeitig
   macht,

4. entgegen Artikel 9 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen Artikel 10 Absatz 2 einen dort genannten
   Fang entlädt oder umlädt oder

6. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 3 eine dort
   genannte Menge nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
   dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
   rechtzeitig wiegt.

                           § 18
              Durchsetzung bestimmter
   Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005
   Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Ra-
tes vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnah-
men für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der
Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom

31.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)

Nr. 1237/2010 (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 34) ge-

ändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig

 1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 3 lebende

    aquatische Ressourcen an Bord behält oder anlan-

    det,

 2. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 4 oder Ab-
    satz 5 Satz 1 ein dort genanntes Kiemennetz, Ver-
    wickelnetz oder Spiegelnetz verwendet,
 3. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 6 den Ertrag
    einer Fangreise anlandet,

 4. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort
    genannte Vorrichtung verwendet,
 5. als Kapitän entgegen Artikel 6 oder Artikel 8 Ab-
    satz 1 ein dort genanntes Netz oder Netzteil ver-
    wendet,
 6. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein dort
    genanntes Netz länger als 48 Stunden stellt,
 7. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Treib-
    netz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt,
 8. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine
    Menge lebender aquatischer Ressourcen anlandet
    oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord
    wirft,
 9. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 ein Fang-
    gerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorge-
    schriebenen Weise verstaut,
10. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 3 ein ande-
    res Fanggerät an Bord mitführt,
11. als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen un-
    termaßigen Fisch an Bord behält, umlädt, anlandet,
    befördert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf
    anbietet oder einen solchen nicht oder nicht recht-
    zeitig wieder ins Meer wirft,
12. als Kapitän entgegen Artikel 15a eine dort genannte
    Art nicht oder nicht vollständig an Bord nimmt oder
    nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anlan-

    det,

13. als Kapitän entgegen Artikel 16 das dort genannte
    Gebiet befischt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen
    Lachs oder eine Meerforelle an Bord behält,

15. als Kapitän entgegen Artikel 18 einen Aal an Bord
    behält,

16. als Kapitän entgegen Artikel 18a Absatz 1 eine dort
    genannte Fischart an Bord behält,
17. als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 1 einen
    nicht sortierten Fang anlandet,
18. als Kapitän ohne spezielle Fangerlaubnis nach Ar-
    tikel 20 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet
    Fischfang betreibt,
19. als Kapitän entgegen Artikel 22 in dem dort ge-
    nannten Gebiet mit Schleppnetzen in Gewässern
    von weniger als 20 Metern fischt,
20. entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine lebende aqua-
    tische Ressource unter Verwendung von Spreng-
    stoff, Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem
    Strom oder Geschossen fischt oder

21. entgegen Artikel 23 Absatz 2 eine lebende aqua-

    tische Ressource verkauft, feilhält oder zum Ver-

    kauf anbietet.

                          § 19

              Durchsetzung bestimmter

   Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007

   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007
des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung
eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ost-
see und für die Fischereien, die diese Bestände befi-
BGBl. 2012, Seite 1291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1291
schen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97
(ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom
22.12.2009, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem
er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
 1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine Fischerei mit
    einem dort genannten Fanggerät in einem dort ge-
    nannten Gebiet in einem dort genannten Zeitraum
    ausübt,
 2. entgegen Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 3
    einen Dorsch an Bord behält,
 3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 in einem dort genann-
    ten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum Fisch-
    fang betreibt,
 4. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 ein anderes
    Fanggerät an Bord behält,
 5. ohne eine spezielle Fangerlaubnis entgegen Arti-
    kel 10 Absatz 1 Dorschfang betreibt,
 6. entgegen Artikel 16 Absatz 1 während einer Fang-
    reise in mehr als in einem der dort genannten Ge-
    biete fischt,
 7. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine
    Fangtätigkeit in mehr als in einem der dort genann-
    ten Gebiete aufnimmt,
 8. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a einen
    dort genannten Hafen nicht oder nicht rechtzeitig
    anläuft oder einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig
    anlandet,
 9. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b ein Netz
    nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ver-
    staut,

10. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 1 in einem dort
    genannten Gebiet fischt oder mit einer Fischerei-
    tätigkeit beginnt,

11. entgegen Artikel 18 Absatz 1 einen Dorsch an-
    landet,
12. entgegen Artikel 21 Absatz 1 ein Dorschschutz-
    gebiet durchfährt oder
13. entgegen Artikel 21 Absatz 2 einen Dorsch umlädt.
   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007
verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrläs-

sig

1. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein Logbuch nicht,

   nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung
   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-

   zeitig macht oder

3. entgegen Artikel 22 eine Anlandeerklärung nicht,
   nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfüllt.

                           § 20
              Durchsetzung bestimmter
   Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007

  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007
des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhal-

tungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbe-
reich der Organisation für die Fischerei im Nordwest-
atlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2009 des Rates (ABl.
L 197 vom 29.7.2009, S. 1) geändert worden ist, ver-
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
 1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Bei-
    fang nicht auf die dort genannten Beifangmengen
    begrenzt,
 2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Bei-
    fang in einem dort genannten Fall eine dort ge-
    nannte Beifangmenge übersteigen lässt,
 3. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Ab-
    satz 2 ein Schiff nicht oder nicht rechtzeitig von
    der dort genannten Position entfernt oder eine Ab-
    teilung nicht verlässt,
 4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine ge-
    zielte Fischerei ausübt,
 5. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 oder
    Absatz 3 Satz 3 die Position nicht oder nicht recht-
    zeitig ändert,
 6. entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 einen Versuchs-
    fischzug nicht durchführt,
 7. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz
    ein dort genanntes Schleppnetz verwendet,
 8. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 2, 3 oder Ab-
    satz 4 ein dort genanntes Netz mit einer dort ge-
    nannten Mindestmaschenöffnung nicht verwendet
    oder nicht benutzt,
 9. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 ein dort
    genanntes Netz an Bord mitführt,

10. entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Vorrichtung oder
    ein Hilfsmittel verwendet,

11. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 4 ein dort
    genanntes Sortiergitter oder eine nicht dort ge-
    nannte Gelenkkette nicht benutzt oder nicht ver-
    wendet,
12. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 einen
    Fisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurück-
    wirft,
13. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 ein
    Schiff nicht von der dort genannten Position ent-
    fernt,

14. entgegen Artikel 12 Absatz 1 in einem dort genann-

    ten Gebiet Grundfischerei ausübt,

15. als Kapitän entgegen Artikel 13 ohne spezielle

    Fangerlaubnis oder ohne Aufführung im NAFO-
    Schiffsregister im dort genannten Bereich fischt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 1 in einem

    dort genannten Bereich eine Umladung vornimmt,

17. als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 2 Fisch
    übernimmt oder abgibt,
18. entgegen Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1
    die dort genannten Fische nicht in der vorgeschrie-
    benen Weise lagert,

19. entgegen Artikel 23 Absatz 2 einen Fischfang auf-
    nimmt oder fortsetzt,
20. ohne Genehmigung nach Artikel 63c Absatz 1
    Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,
BGBl. 2012, Seite 1292 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1292
21. als Kapitän entgegen Artikel 66 eine Umladung ent-
    gegennimmt oder vornimmt oder einen Fangeinsatz
    durchführt,
22. als Kapitän entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buch-
    stabe a den dort genannten Schiffen Hilfe leistet,
    für sie Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt
    oder sich an Umladungen oder gemeinsamen
    Fangeinsätzen mit den dort genannten Schiffen be-
    teiligt,

23. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b einem
    dort genannten Schiff Vorräte oder Treibstoff zur
    Verfügung stellt oder eine sonstige Dienstleistung
    erbringt,

24. als Kapitän entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buch-
    stabe c eines dort genannten Schiffs in einen Ge-
    meinschaftshafen einläuft,

25. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe e ein dort

    genanntes Schiff chartert oder

26. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe g Fisch

    einführt.

  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2

Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes

handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

 1. entgegen Artikel 12g Absatz 1 oder Artikel 12h

    Absatz 1 Satz 1 die Menge der dort genannten
    Indikatorarten nicht, nicht richtig oder nicht recht-

    zeitig bestimmt,

 2. als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 3 oder Ab-

    satz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig macht,

 3. als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 2 in Verbin-
    dung mit Absatz 3 ein Produktionslogbuch oder
    einen Stauplan nicht, nicht richtig, nicht in der vor-
    geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,
 4. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Satz 2 nicht gewähr-
    leistet, dass eine Kopie der dort genannten Beglau-
    bigung an Bord mitgeführt wird,
 5. als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen dort
    genannten Fangbericht nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

 6. entgegen Artikel 30 Absatz 1 einen Beobachter
    nicht an Bord nimmt oder nicht unterstützt,

 7. entgegen Artikel 30 Absatz 3 einem Beobachter Zu-

    gang nicht gestattet,
 8. entgegen Artikel 36 einen Bericht nicht, nicht richtig
    oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht oder

    nicht richtig Buch über diese Übermittlungen führt,

 9. entgegen Artikel 47 Buchstabe a auf ein sicheres

    oder zügiges Anbordkommen eines Inspektors

    nicht achtgibt,

10. entgegen Artikel 47 Buchstabe b ein Fallreep nicht
    bereitstellt,
11. entgegen Artikel 47 Buchstabe ba Satz 1 nicht
    sicherstellt, dass die Zusatzeinrichtung eines dort
    genannten Aufzugs einem dort genannten Typ ent-
    spricht,
12. entgegen Artikel 47 Buchstabe ba Satz 3 ein Fall-
    reep nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise

    oder nicht rechtzeitig anbringt oder nicht rechtzeitig
    bereithält,
13. entgegen Artikel 47 Buchstabe c erster Halbsatz
    nicht kooperiert oder Unterstützung nicht anbietet,
14. entgegen Artikel 47 Buchstabe c zweiter Halbsatz
    die Sicherheit eines Inspektors nicht garantiert oder
    einen solchen bei der Durchführung einer Aufgabe
    behindert, einschüchtert oder stört,

15. entgegen Artikel 47 Buchstabe d einem Inspektor
    ein Inverbindungsetzen nicht gestattet,

16. entgegen Artikel 47 Buchstabe e einem Inspektor
    Zugang nicht gewährt oder einen solchen nicht un-
    terstützt,

17. entgegen Artikel 47 Buchstabe f nicht darauf ach-
    tet, dass ein Inspektor sicher von Bord geht,
18. entgegen Artikel 47 Buchstabe g eine dort ge-

    nannte Koordinate nicht, nicht vollständig oder

    nicht rechtzeitig vorlegt,

19. entgegen Artikel 63d Absatz 6 Buchstabe b Zugang

    nicht gewährt,

20. als Kapitän entgegen Artikel 63f Absatz 2 Satz 1

    einen Kontrollbericht nicht unterzeichnet oder

21. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
    mit Artikel 63b Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht

    richtig oder nicht rechtzeitig macht.

                            § 21

               Durchsetzung bestimmter

    Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 199/2008

   Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates
vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemein-
schaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwal-
tung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und
Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durch-
führung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60
vom 5.3.2008, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 11 Absatz 3 eine Einschiffung nicht
   gestattet oder Beprobungspersonal bei der Wahr-
   nehmung seiner Aufgaben nicht unterstützt oder

2. entgegen Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 Beprobungsper-
   sonal den Aufenthalt an Bord aus anderen als den

   dort genannten Gründen verweigert.

                            § 22

               Durchsetzung bestimmter

    Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 734/2008

   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2

Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes

handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 734/2008
des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher
Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen
von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8)
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 3 Absatz 1
   eine dort genannte Fischereitätigkeit ausführt,
2. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 die
   Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
BGBl. 2012, Seite 1293 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1293
3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 die Fischerei-
   tätigkeit in einer geringeren als der dort genannten
   Entfernung wieder aufnimmt oder
4. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 den Hafen
   wieder verlässt.
   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig ent-
gegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1, Artikel 7 Absatz 3 oder
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht.

                          § 23

              Durchsetzung bestimmter
   Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemein-

schaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und

Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und un-

regulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen
(EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG)

Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen
(EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286
vom 29.10.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 202/2011 (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 10) ge-
ändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
 1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsge-
    wässern umlädt,

 2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 außerhalb
    der Gemeinschaftsgewässer einen dort genannten
    Fang umlädt,
 3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Absatz 2 ein
    Fischereierzeugnis in die Gemeinschaft einführt,
 4. entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein IUU-Fischerei-
    fahrzeug chartert,
 5. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine
    Fischverarbeitungstätigkeit für ein IUU-Fischerei-
    fahrzeug übernimmt oder sich an einer Umladung
    oder einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem
    solchen Schiff beteiligt,
 6. entgegen Artikel 37 Nummer 5 Satz 2 in einen
    Hafen einläuft,
 7. entgegen Artikel 37 Nummer 6 einem dort genann-
    ten Fischereifahrzeug Vorräte, Treibstoff oder
    Dienstleistungen zukommen lässt,
 8. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 7 eine an-
    dere Besatzung an Bord nimmt,

 9. entgegen Artikel 37 Nummer 10 ein dort genanntes

    Fischereierzeugnis zur Verarbeitung ausführt oder

    wiederausführt,

10. entgegen Artikel 38 Nummer 1 Satz 1 ein dort ge-
    nanntes Fischereierzeugnis einführt,
11. entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein dort genanntes
    Fischereifahrzeug erwirbt,
12. entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein dort genanntes
    Fischereifahrzeug umflaggt,

13. entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein dort genanntes
    Fischereifahrzeug ausführt,
14. als Kapitän entgegen Artikel 38 Nummer 7 sich an
    einem gemeinsamen Fangeinsatz zwischen den
    dort genannten Fischereifahrzeugen beteiligt oder
15. entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug
    verkauft oder exportiert.
  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1
   Buchstabe a oder Buchstabe b eine dort genannte

   Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
   in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
   vorlegt,
2. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort ge-
   nannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
   dig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 eine validierte

   Fangbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht

   rechtzeitig vorlegt.

                           § 24

              Durchsetzung bestimmter
   Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008
  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008
des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmi-
gung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen
der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewäs-
ser und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemein-
schaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen
(EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286
vom 29.10.2008, S. 33) verstößt, indem er als Kapitän
vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 3 Fischfang
   betreibt,
2. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1
   Buchstabe a eine Fischereitätigkeit ausübt,
3. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 Buch-
   stabe b eine Anlandung, Umladung im Hafen oder
   Verarbeitung von Fisch vornimmt oder
4. entgegen Artikel 24 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit
   ausübt.
   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig ent-
gegen Artikel 13 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterab-
satz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Ver-

ordnung (EG) Nr. 1006/2008 eine Angabe nicht, nicht

richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-

mittelt.

                          § 24a
              Durchsetzung bestimmter
   Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008
  Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
mer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt,
BGBl. 2012, Seite 1294 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1294
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 25 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates
vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfris-
tigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischerei-
en, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom
24.12.2008, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1)
geändert worden ist, nicht dafür Sorge trägt, dass die
Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt.

                          § 24b

              Durchsetzung bestimmter
    Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 43/2009

   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 43/2009
des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der

Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingun-

gen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgrup-

pen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Ge-

meinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschrän-

kungen (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1), die zu-
letzt durch die Verordnung (EU) Nr. 579/2011 (ABl.
L 165 vom 24.6.2011, S. 1) geändert worden ist, ver-
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

 1. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
    weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 1,
    Hering anlandet oder an Bord behält,

 2. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-

    weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
    mer 3.2 Buchstabe e, eine Scheuchkette befestigt,

 3. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-

    weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
    mer 4.1, Sandaal anlandet oder an Bord behält,

 4. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
    weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 5
    Satz 1, Nummer 6.1 Ziffer i oder Nummer 6.2 Satz 1,
    in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

 5. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
    weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
    mer 5b.1, eine dort genannte Art nicht an Bord
    bringt oder nicht anlandet,

 6. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
    weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
    mer 6.1 Ziffer ii, nicht dafür sorgt, dass ein Fang-
    gerät auf die dort genannte Weise festgezurrt und
    verstaut ist,

 7. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
    weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
    mer 7.4 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet
    mehr als die dort genannte Menge Blauleng an
    Bord behält,

 8. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
    weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
    mer 7.4 Satz 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c,
    bei Erreichen der dort genannten Fangmenge nicht
    oder nicht rechtzeitig die Fangtätigkeit einstellt, das
    dort genannte Gebiet nicht oder nicht rechtzeitig
    verlässt, in das dort genannte Gebiet wieder ein-
    fährt, ohne zuvor die Fänge angelandet zu haben,
    oder Blauleng in das Meer zurückwirft,

 9. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
    weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
    mer 9.3, in einem der dort genannten Gebiete ein
    dort genanntes Netz ausbringt,
10. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
    weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
    mer 9.6, ohne eine spezielle Fangerlaubnis für Stell-
    netze ein Kiemen- oder Verwickelnetz einsetzt,

11. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
    weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
    mer 9.10, in einem anderen als dem dort bezeich-
    neten Hafen anlandet,

12. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
    weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
    mer 15.1 oder Nummer 15.2, in einem dort genann-
    ten Gebiet mit einem dort genannten Netz oder
    Fanggerät fischt,

13. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-

    weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-

    mer 15.8, in der dort genannten Fischerei ein ande-

    res als ein dort genanntes Netz an Bord mitführt

    oder zum Fang einsetzt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
    weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
    mer 15.9 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet
    mit dort genanntem Fanggerät fischt,

15. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
    weils in Verbindung mit Anhang III Teil C Nummer 20
    Satz 2, dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht

    rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

16. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
    weils in Verbindung mit Anhang III Teil F Nummer 24

    Buchstabe a, Rotbarsch gezielt befischt oder

17. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19,
    jeweils in Verbindung mit Anhang III Anlage 2 Buch-
    stabe a Satz 3, ein dort genanntes Schleppnetz ver-
    wendet.

  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 43/2009
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbin-
   dung mit Anhang III Teil A Nummer 7.2 oder Num-
   mer 7.3, eine dort genannte Angabe nicht, nicht rich-
   tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Log-
   buch vermerkt,

2. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbin-
   dung mit Anhang III Teil A Nummer 9.7 Unterab-
   satz 1, eine dort genannte Angabe nicht, nicht rich-
   tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Log-
   buch erfasst,

3. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbin-
   dung mit Anhang III Teil A Nummer 9.9, eine dort
   genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht voll-
   ständig ins Logbuch einträgt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
   weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
   mer 15.4 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig
   oder nicht rechtzeitig macht oder
5. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbin-
   dung mit Anhang III Teil F Nummer 24 Buchstabe c,
BGBl. 2012, Seite 1295 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1295
   eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht recht-
   zeitig macht.

                         § 24c
              Durchsetzung bestimmter
   Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009
   Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
mer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt,

wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kom-

mission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbe-

stimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinde-
rung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen,
nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl.
L 280 vom 27.10.2009, S. 5), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2011 (ABl.
L 314 vom 29.11.2011, S. 2) geändert worden ist, ver-
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän

1. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 eine
   Voranmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
   nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
   rechtzeitig übermittelt oder

2. entgegen Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Ab-
   satz 1 oder Absatz 2 eine Erklärung nicht, nicht rich-
   tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
   Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.

                         § 24d
               Durchsetzung bestimmter
     Vorschriften der Verordnung (EG) 1224/2009
   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung
einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicher-
stellung der Einhaltung der Vorschriften der gemein-
samen Fischereipolitik und zur Änderung der Verord-
nungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG)
Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005,
(EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG)
Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007,
(EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG)
Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom

22.12.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder

fahrlässig

 1. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 ein
    dort genanntes Gerät nicht an Bord hat,

 2. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
    eine Umladung vornimmt,
 3. entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 in dem dort
    genannten Gebiet fischt,
 4. entgegen Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 in dem dort
    genannten Zeitraum ein Fanggerät oder einen Fisch
    an Bord hat,
 5. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 1 in dem
    dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeit-
    raum mit einem Fischereifahrzeug nicht im Hafen
    oder außerhalb des dort genannten Gebiets bleibt,
 6. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 2 mit einem
    Fischereifahrzeug in dem dort genannten Gebiet
    Fischerei betreibt,

 7. entgegen Artikel 39 Absatz 1 mit einem dort ge-
    nannten Fischereifahrzeug Fischfang betreibt,
 8. entgegen Artikel 40 Absatz 4 eine dort genannte
    Antriebsmaschine oder Ersatzantriebsmaschine
    verwendet,
 9. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 1 einen
    Fang umlädt,

10. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 1 einen dort

    genannten Fang nicht oder nicht in der vorgeschrie-

    benen Weise verstaut,

11. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 2 einen dort
    genannten Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der
    vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,
12. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 3 einen dort
    genannten Fang lagert,

13. als Kapitän entgegen Artikel 47 in einer dort ge-
    nannten Fischerei ein dort genanntes Fanggerät
    nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe-
    nen Weise verzurrt oder verstaut,

14. als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 eine dort
    genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt,

15. als Kapitän entgegen Artikel 52 Absatz 1 sich mit
    einem Fischereifahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig
    in ein dort genanntes Fanggebiet begibt oder eine
    zuständige Behörde des Küstenmitgliedstaates
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
16. entgegen Artikel 53 Absatz 7 in dem dort genann-
    ten Gebiet Fischfang betreibt,
17. entgegen Artikel 58 Absatz 3 ein dort genanntes
    Los nach dem Erstverkauf zusammenfasst oder
    aufteilt,
18. entgegen Artikel 55 Absatz 2 einen dort genannten
    Fang vermarktet oder

19. entgegen Artikel 84 Absatz 4 die Fischereitätigkeit
    nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder den Hafen
    nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert.
  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

 1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-

    satz 2, 4 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung

    mit Absatz 8, ein Fischereilogbuch nicht, nicht rich-
    tig oder nicht vollständig führt,

 2. entgegen Artikel 14 Absatz 6 oder Artikel 15 Ab-
    satz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Angabe
    oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
    oder nicht rechtzeitig übermittelt,
 3. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Ab-
    satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig macht,
 4. entgegen Artikel 23 Absatz 3 oder Artikel 24 Ab-
    satz 1 eine Anlandeerklärung oder eine Angabe
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
    vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
    übermittelt,
 5. entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 eine zustän-
    dige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
BGBl. 2012, Seite 1296 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1296
 6. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 4
    einen Kontrollbeobachter oder einen Vertreter der
    Behörden nicht oder nicht rechtzeitig an Bord
    nimmt,
 7. entgegen Artikel 48 Absatz 3 eine Unterrichtung
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
 8. als Marktteilnehmer entgegen Artikel 58 Absatz 4
    Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur
    Verfügung stellt,
 9. entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 63
    Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 64 Ab-
    satz 1, einen dort genannten Verkaufsbeleg nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
    schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermit-
    telt,

10. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 ein dort ge-

    nanntes Transportdokument nicht, nicht richtig
    oder nicht rechtzeitig vorlegt,
11. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 nicht für eine
    angemessene Unterbringung sorgt oder

12. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 Zugang nicht
    oder nicht vollständig gewährt.

                         § 24e

              Durchsetzung bestimmter
   Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010
   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchset-
zungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkom-
mens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik an-
wendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010,
S. 17) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
 1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b einen
    Fang nicht, nicht vollständig oder nicht auf die vor-
    geschriebene Weise verstaut,
 2. ohne Genehmigung entgegen Artikel 13 Absatz 1
    sich in dem dort genannten Gebiet an einer Umla-
    dung beteiligt,
 3. entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine Umladung vor-
    nimmt oder einen gemeinsamen Fangeinsatz
    durchführt,
 4. entgegen Artikel 13 Absatz 3 in dem dort genann-
    ten Zeitraum eine andere Fischereitätigkeit ausübt,

 5. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 1 den dort
    genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
    dig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise

    trennt,

 6. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 2 die dort
    genannten Fische nicht, nicht richtig oder nicht in
    der vorgeschriebenen Weise lagert,
 7. als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 1 den dort ge-
    nannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
    nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
    rechtzeitig kennzeichnet,

 8. als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 2 ein Etikett
    oder einen Stempel nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
    nicht rechtzeitig anbringt,
 9. entgegen Artikel 23 Unterabsatz 2 Fisch anlandet
    oder umlädt,
10. ohne Genehmigung nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 1
    mit der Anlandung oder Umladung beginnt,
11. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 einen anderen
    Hafen anläuft,
12. entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 einen Fang an-
    landet oder umlädt,
13. ohne Genehmigung nach Artikel 42 Absatz 1 mit
    der Anlandung oder Umladung beginnt,

14. entgegen Artikel 42 Absatz 2 anlandet oder umlädt,
15. entgegen Artikel 42 Absatz 3 einen Fang anlandet

    oder sich an einer Umladung beteiligt oder

16. entgegen Artikel 42 Absatz 4 anlandet oder umlädt.
  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder
   Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 8

   Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
   Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Fangmeldung nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
   schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3. entgegen Artikel 21 Buchstabe a ein An- oder Von-
   bordgehen nicht erleichtert,

4. entgegen Artikel 21 Buchstabe b einen NEAFC-
   Inspektor behindert, einschüchtert oder stört oder
   dessen Sicherheit nicht garantiert,
5. entgegen Artikel 21 Buchstabe c einem NEAFC-
   Inspektor die dort genannte Verbindungsaufnahme
   nicht oder nicht vollständig gestattet,
6. entgegen Artikel 21 Buchstabe d Zugang nicht oder
   nicht vollständig gewährt,
7. entgegen Artikel 21 Buchstabe e eine Kopie nicht
   zur Verfügung stellt,
8. entgegen Artikel 21 Buchstabe f eine Räumlichkeit,
   eine Unterkunft oder Verpflegung nicht zur Verfü-
   gung stellt oder
9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Ar-
   tikel 40 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
   nen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

                          § 24f

        Durchsetzung bestimmter Vorschriften

   der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit
Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG)
Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemein-
schaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der
BGBl. 2012, Seite 1297 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1297
Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fische-
reipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1) verstößt, in-
dem er vorsätzlich oder fahrlässig
 1. als Kapitän entgegen Artikel 6 Buchstabe a oder e
    ein dort genanntes Fischereifahrzeug nicht, nicht
    richtig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise
    markiert,
 2. als Kapitän entgegen Artikel 8 ein dort genanntes
    Hilfsboot oder eine Fischsammelvorrichtung nicht,
    nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen
    Weise markiert,
 3. entgegen Artikel 9 Absatz 2 ein Fanggerät, eine
    Boje oder eine Baumkurre einsetzt,
 4. entgegen Artikel 9 Absatz 3 ein dort genanntes Ge-
    rät an Bord mitführt,

 5. entgegen Artikel 10 nicht sicherstellt, dass jeder
    montierte Baum einer an Bord mitgeführten oder
    für den Fang eingesetzten Baumkurre die dort ge-
    nannten Kennbuchstaben oder -ziffern des zu ihm
    gehörenden Schiffes trägt,

 6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass

    ein dort genanntes Fanggerät deutlich markiert und

    identifizierbar ist,

 7. entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Ar-

    tikel 14, 15 und 16 nicht sicherstellt, dass an jedem
    zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei
    Endbojen sowie Zwischenbojen befestigt und ge-
    setzt werden,

 8. entgegen Artikel 13 Absatz 3 einen dort genannten
    Buchstaben oder eine dort genannte Ziffer entfernt,
    ändert oder unlesbar macht,

 9. entgegen Artikel 18 Absatz 1 einen Hafen verlässt,
10. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 eine Satelliten-
    ortungsanlage abschaltet,
11. entgegen Artikel 20 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass
    eine Satellitenortungsanlage betriebsbereit ist oder
    die dort genannten Daten übertragen werden,

12. entgegen Artikel 20 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass
    die Daten in keiner Weise geändert werden, die mit
    den Satellitenortungsanlagen verbundenen Anten-
    nen nicht beeinträchtigt, abgeschaltet oder behin-
    dert werden oder die Satellitenanlage nicht vom
    Fischereifahrzeug entfernt wird,
13. entgegen Artikel 20 Absatz 3 eine Satelliten-
    ortungsanlage zerstört, beschädigt, außer Betrieb
    setzt oder auf andere Weise beeinträchtigt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 3 Satz 1
    einen Hafen verlässt,

15. entgegen Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 39 Ab-

    satz 4 Satz 1 einen Hafen verlässt,

16. entgegen Artikel 47 Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschrie-

    bene Weise oder nicht für die vorgeschriebene

    Dauer aufbewahrt,

17. entgegen Artikel 67 Absatz 3 die Herkunft jedes
    Loses nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
    identifizieren oder zurückverfolgen kann,
18. als Kapitän entgegen Artikel 71 Absatz 1 ein dort
    genanntes Fischereierzeugnis nicht, nicht richtig,

    nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
    Weise oder nicht rechtzeitig wiegt oder
19. als Kapitän entgegen Artikel 79 Absatz 1 Satz 1
    einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig wiegt.
  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 404/2011
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
 1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein
    dort genanntes Dokument nicht oder nicht vollstän-
    dig an Bord mitführt,
 2. entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes
    Dokument nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
    zeitig vorlegt,

 3. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 die dort ge-
    nannten geografischen Koordinaten nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschrie-
    bene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
 4. entgegen Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 ein Fischerei-
    logbuch, eine Umlade- oder Anlandeerklärung

    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf

    die vorgeschriebene Weise führt,

 5. als Kapitän entgegen Artikel 31 Absatz 3 Satz 2

    eine Eintragung löscht oder ändert,

 6. entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
    Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 ein Original
    des Logbuchs oder einer Umlade- oder Anlande-
    erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig vorlegt,

 7. entgegen Artikel 32 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5
    die erste Durchschrift eines Fischereilogbuchs oder
    einer Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
    legt,
 8. als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 1 eine dort
    genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
    dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
    rechtzeitig einträgt,

 9. als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 2 oder
    Absatz 3 eine neue Zeile oder eine neue Seite im
    Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht
    rechtzeitig ausfüllt,
10. als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 4 einen dort
    genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
    dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
    rechtzeitig angibt,

11. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
    eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

12. entgegen Artikel 34 Absatz 2 ein dort genanntes

    Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig vorlegt,

13. entgegen Artikel 38 Absatz 2 eine Rückmeldung

    nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer auf-

    bewahrt,
14. entgegen Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
    Satz 1 oder entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1
    oder Satz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschrie-
    bene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
BGBl. 2012, Seite 1298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1298
15. entgegen Artikel 47 Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschrie-
    bene Weise oder nicht für die vorgeschriebene
    Dauer aufbewahrt,
16. entgegen Artikel 51 Absatz 4 eine dort genannte
    Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
    nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht
    rechtzeitig aufzeichnet oder nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,

17. entgegen Artikel 61 Absatz 3 eine Unterrichtung
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig vornimmt,

18. entgegen Artikel 67 Absatz 1 die dort genannten
    Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig liefert,
19. entgegen Artikel 67 Absatz 2 eine dort genannte
    Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
20. entgegen Artikel 73 Absatz 2 eine dort genannte
    Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet,
21. entgegen Artikel 80 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1
    eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
    nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
    rechtzeitig macht,

22. entgegen Artikel 82 Absatz 1 eine Seite des Fische-
    reilogbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
    nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
    rechtzeitig vorlegt,
23. entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 1 ein Wiegebuch
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in
    der vorgeschriebenen Weise führt,

24. entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 2, auch in Ver-
    bindung mit Satz 3 oder Absatz 3, ein Wiegebuch
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
    vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aus-
    füllt,
25. als Kapitän entgegen Artikel 86 ein Wiegedokument
    oder eine Kopie eines Transportdokuments nicht
    oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,
26. entgegen Artikel 87 eine dort genannte Erklärung
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig vorlegt,
27. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a eine
    dort genannte Information oder ein dort genanntes
    Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
    nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
    rechtzeitig vorlegt,
28. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b den Zu-
    gang nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    ermöglicht,
29. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe c einen
    Inspektor nicht unterstützt oder mit einem Inspek-
    tor nicht zusammenarbeitet,
30. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d einen
    Inspektor behindert, bedroht oder stört oder einen
    Inspektor behindern, bedrohen oder stören lässt
    oder eine andere Person von einer Behinderung,
    Bedrohung oder Störung eines Inspektors nicht ab-
    hält,

31. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a ein si-
    cheres Anbordkommen nicht oder nicht rechtzeitig
    ermöglicht,
32. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b eine
    dort genannte Lotsenleiter nicht oder nicht unmit-
    telbar vor dem Anbordkommen zur Verfügung stellt,
33. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c nicht
    unterstützt,

34. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe e nicht
    während der Dauer der Inspektion auf Sicherheits-
    risiken aufmerksam macht,

35. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe f einem
    Inspektor nicht Zugang gewährt oder
36. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe g ein
    sicheres Vonbordgehen nicht ermöglicht.

                        § 24g
              Durchsetzung bestimmter
   Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1256/2011
   Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 der
Verordnung (EU) Nr. 1256/2011 des Rates vom 30. No-
vember 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten
für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in
der Ostsee (2012) und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 1124/2010 (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 3)
einen Fang an Bord behält oder umlädt.

                        § 24h
              Durchsetzung bestimmter
    Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 43/2012

   Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates
vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmög-
lichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte,
nicht über internationale Verhandlungen und Überein-
künfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen
(ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1) verstößt, indem er vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 8 einen Fang an Bord behält oder
   anlandet,
2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine dort genannte Art
   fängt oder an Bord behält,
3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte Art
   fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,
4. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 einem dort ge-
   nannten Fang Leid zufügt oder
5. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 einen dort ge-
   nannten Fang nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt.

                         § 24i
              Durchsetzung bestimmter
    Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 44/2012
   Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates
vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmög-
lichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für
EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für be-
BGBl. 2012, Seite 1299 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1299
stimmte, über internationale Verhandlungen und Über-
einkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgrup-
pen (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55) verstößt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 oder Artikel 36 Absatz 2 einen
   dort genannten Fang an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte Art
   fängt oder an Bord behält,

3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 37 Absatz 1

   eine dort genannte Art fängt, fischt, an Bord behält,

   umlädt oder anlandet,

4. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 37
   Absatz 2 Satz 1 einem dort genannten Exemplar
   Leid zufügt,

                                  Bonn, den 6. Juni 2012

5. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 37
   Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Exemplar nicht
   oder nicht rechtzeitig freisetzt oder
6. entgegen Artikel 34 in den dort genannten Gebieten
   Pazifischen Pollack fängt.“

                             Artikel 2
   Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkraft-

treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im

Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                             Artikel 3
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1286. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ca1d562661ba8059….