Gesetze / Seefischerei-Bußgeldverordnung
FischRDV 1998§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004
Stand: 27.04.2024
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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02.03.2016 Ausfertigung
§ 10 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I 371)
BGBl. 2016 I S. 371
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06.06.2012 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2012 (BGBl. I 1286)
BGBl. 2012 I S. 1286
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