Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzierungsverordnung StrUG NRW
FinanzVO StrUG§ 17 Anwendung auf Beliehene
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/17#abs-1 (1) Die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zur Vereinbarung von Budgets, gelten für Beliehene im Sinne des § 53 Absatz 2 Satz 4 StrUG NRW entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/17#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 können mit Beliehenen von den Vorgaben dieser Verordnung abweichende Vereinbarungen getroffen werden, sofern dies den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und der Behandlung der untergebrachten Personen nicht entgegensteht.