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FinanzVO StrUG§ 7 Ergänzungen des vereinfachten Budgets für die Unterbringung in allgemeinpsychiatrischen Einrichtungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/7#abs-1 (1) Das vereinfachte Budget wird um die Mittel zur Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter gemäß § 5 und die Mittel zur Durchführung von mittel- und langfristigen Investitionsmaßnahmen ergänzt.
Die Höhe der Mittel zur Durchführung von mittel- und langfristigen Investitionsmaßnahmen ergibt sich aus den durchschnittlichen Leistungen pro Platz, die das Land im Rahmen der jährlich wiederkehrenden Krankenhausfinanzierung der Klinik gemäß des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung, im entsprechenden Jahr zur Verfügung stellt. Die Beantragung der Mittel erfolgt unter Angabe der beschiedenen Gesamtmittel für mittel- und langfristige Investitionsmaßnahmen (inklusive der Berechnungsgrundlagen) sowie der Platzzahl der allgemeinpsychiatrischen Einrichtung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/7#abs-2 (2) Das Verfahren und die Sachverhalte des § 3 Absatz 3 werden um folgende Positionen ergänzt:
1. Sachverständigengutachten (§ 4 Absatz 4 StrUG),
2. Beihilfen,
3. im Rahmen der Therapie anfallende notwendige Fahrtkosten,
4. sonstige begründete Kosten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/7#abs-3 (3) Zusätzlich werden die notwendigen Kosten für
1. die Behandlung und Betreuung von untergebrachten Personen mit einem Grad der Freiheitsentziehung von 0 pro Behandlungskontakt vergütet. Die Regelungen des § 8 gelten entsprechend.
2. die Betreuung von Personen in der ambulanten Nachsorge pro Behandlungskontakt vergütet. Die Regelungen des § 9 gelten entsprechend.