Gesetze / Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
FinaRisikoV§ 7 Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2 Absatz 2 Satz 2 haben ergänzend zu den Finanzinformationen Angaben zu ihrer Eigenmittel-Kosten-Relation sowie ihrer Kapitalquote unter Verwendung des Formulars Meldung der Eigenmittel – EKRQU (Anlage 13a) einzureichen.
Änderungsverlauf
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04.07.2018 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2018 (BGBl. I 1086)
BGBl. 2018 I S. 1086
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19.12.2014 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I 2336)
BGBl. 2014 I S. 2336
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.