Gesetze / Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung

FinaRisikoV

§ 6 Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/6#abs-1 (1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/6#abs-2 (2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1.
Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),
2.
Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 (Anlage 8) und
3.
Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 (Anlage 9).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/6#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 5 § 7