Gesetze / Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
FinaRisikoV§ 5 Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
Änderungsverlauf
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04.07.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2018 (BGBl. I 1086)
BGBl. 2018 I S. 1086
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.