Gesetze / Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung

FinaRisikoV

§ 5 Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken

Stand: 26.06.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/5#abs-1 (1) Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1.
Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4) und
2.
Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/5#abs-2 (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

§ 4 § 6