Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung
FinVermV§ 8 Eingeschränkter Zugang
Hinsichtlich der Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 und 9 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.
Änderungsverlauf
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09.10.2019 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I 1434)
BGBl. 2019 I S. 1434
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2483)
BGBl. 2018 I S. 2483
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28.04.2016 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2016 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2016 I S. 1046
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.