Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung
FinVermV§ 5 Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeordnung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 1 und 3 und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig.
Änderungsverlauf
-
17.04.2023 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 2023 (BGBl. I Nr. 103)
BGBl. 2023 I Nr. 103
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2483)
BGBl. 2018 I S. 2483
-
28.04.2016 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2016 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2016 I S. 1046
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.