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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 103

BGBl. 2023 I Nr. 103 · 8.653 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                     Teil I

2023                         Ausgegeben zu Bonn am 19. April 2023                                Nr. 103

                                     Verordnung
                  zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der
                         Finanzanlagenvermittlungsverordnung

                                                Vom 17. April 2023


  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verordnet
– auf Grund des § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
  (BGBl. I S. 202), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert
  worden ist,
– auf Grund des § 34g der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
  S. 202), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist,
  im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz:


                                                    Artikel 1

                              Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung
  Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 3. Juli 2019 (BGBl. I S. 916) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach den Wörtern „im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung“ wird das Wort „und“
     durch ein Komma ersetzt.
  b) Nach den Wörtern „im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung“ werden die Wörter
     „und in den Fällen der Änderung des Namens des Gewerbetreibenden im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2
     Nummer 2a der Gewerbeordnung“ eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 9 werden im einleitenden Teil die Wörter „die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen
         Behörden der Länder“ durch die Wörter „die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung
         der Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und
         Tierschutzrecht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 der Gewerbeordnung“ ersetzt.
     bb) In Nummer 9 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
     cc) Folgende Nummern 10 bis 13 werden angefügt:
         „10. an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 11
              der Gewerbeordnung mit Ausnahme
              a) der Daten in den Feldern 12, 13, 17, 19, 21 bis 31 und 33 der Anlage 1,
              b) der Daten in den Feldern 12, 13, 17, 22 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
              c) der Daten in den Feldern 12, 13, 17, 19, 21 bis 28 und 30 der Anlage 3,
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


         11. an die Ausländerbehörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 12 der Gewerbeordnung mit
             Ausnahme
              a) der Daten in den Feldern 12 bis 14, 17, 19, 22 bis 29 und 33 der Anlage 1,
              b) der Daten in den Feldern 12 bis 14, 17, 22 bis 26 und 30 der Anlage 2 und
              c) der Daten in den Feldern 12 bis 14, 17, 19, 21 bis 28 und 30 der Anlage 3,
         12. an die Finanzämter nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 13 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
              a) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
              b) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 22, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
              c) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 und 30 der Anlage 3,
         13. an die für die Erlaubnisverfahren nach der Gewerbeordnung zuständigen Behörden nach § 14
             Absatz 8 Satz 1 Nummer 14 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
              a) der Daten in Feld 33 der Anlage 1,
              b) der Daten in Feld 30 der Anlage 2 und
              c) der Daten in Feld 30 der Anlage 3.“
  b) In Absatz 4 Satz 2 und 5 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die
     Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
3. In der Anlage 1 wird in Feld 27 das Wort „Mitgliednummer“ durch das Wort „Unternehmensnummer“ ersetzt.
4. In der Anlage 2 werden die Erläuterungen zu Feld 20 wie folgt gefasst:
  „Sonstige Gründe für die Ummeldung (z. B. Verlegung der Betriebsstätte innerhalb der Gemeinde, Änderung des
  Namens des Gewerbetreibenden; freiwillige Angaben: Aufgabe einer Tätigkeit, Nebenerwerb etc.)“.


                                                    Artikel 2

                      Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
  Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
     „3. einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung besitzt.“
2. § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe f wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
  b) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
     „g) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen oder als Kauffrau für Versicherungen und
         Finanzanlagen oder“.
  c) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h.
3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
  Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum erworbenen Abschluss.“
4. In § 11a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2294 vom
   28. August 2017 (ABl. L 329 vom 28.8.2017, S. 4) geändert worden ist,“ durch die Wörter „in der jeweils
   geltenden Fassung“ ersetzt.
5. In § 16 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und den im Zusammenhang mit“ durch die Wörter „und der im
   Zusammenhang mit“ ersetzt.
6. § 24 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 12 bis 23“ durch die
     Angabe „§§ 11a bis 23“ ersetzt.
  b) In § 24 Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
7. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder § 12 Absatz 1“ gestrichen.
  b) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 bis 4 eingefügt:
     „2. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 Maßnahmen zur Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten
         nicht trifft,
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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     3. entgegen § 11a Absatz 2 die Mitteilung über Interessenkonflikte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
        nicht rechtzeitig macht,
     4. entgegen § 11a Absatz 3 durch die Vergütung oder Bewertung Anreize für ihn schafft oder seine
        Beschäftigten schafft, einem Anleger eine bestimmte Finanzanlage zu empfehlen, obwohl er eine
        andere, den Bedürfnissen des Anlegers besser entsprechende Finanzanlage anbieten kann,“.
  c) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
     „5. entgegen § 12 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,“.
  d) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 6 bis 13.
  e) Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 14 und 15 eingefügt:
     „14. entgegen § 18a Absatz 1 Satz 1 die Inhalte von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer
          Kommunikation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
          aufzeichnet,
     15. entgegen § 18a Absatz 2 Satz 1 nicht alle angemessenen Maßnahmen ergreift, um einschlägige
         Telefongespräche und sonstige elektronische Kommunikation aufzuzeichnen,“.
  f) Die bisherigen Nummern 10 bis 17 werden die Nummern 16 bis 23.
8. In Anlage 1 wird nach der Nummer 2.2.3 folgende Nummer 2.2.4 eingefügt:
  „2.2.4 Nachhaltigkeitskriterien für Finanzanlageprodukte“.


                                                     Artikel 3

                                                  Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Berlin, den 17. April 2023

                                          Der Bundesminister
                                     für Wirtschaft und Klimaschutz
                                                Robert Habeck




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 103. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 78d358bd4e7a0963….