Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung
FinVermV§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:
als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
Änderungsverlauf
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17.04.2023 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 2023 (BGBl. I Nr. 103)
BGBl. 2023 I Nr. 103
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09.10.2019 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I 1434)
BGBl. 2019 I S. 1434
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2483)
BGBl. 2018 I S. 2483
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.