Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung

FinO LFM NRW

§ 47 Allgemeine Grundsätze der Bewertung, Bewertungsmaßstäbe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/47#abs-1 (1) Die Wertansätze der Vermögensrechnung haben analog § 252 HGB in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/47#abs-2 (2) Anschaffungskosten sind analog § 255 Absatz 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie diesem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/47#abs-3 (3) Herstellungskosten sind analog § 255 Absatz 2 Satz 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/47#abs-4 (4) Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres sind analog § 252 Absatz 1 Nummer 5 HGB in der jeweils geltenden Fassung unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/47#abs-5 (5) Die in der Vermögensrechnung ausgewiesenen Vermögensgegenstände, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sind einzeln zu bewerten. Die im vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/47#abs-6 (6) Von den Grundsätzen der vorgehenden Absätze darf analog § 252 Absatz 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

§ 46 § 48