Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO LFM NRW§ 46 Verbindlichkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/46#abs-1 (1) Zu den Verbindlichkeiten gehören analog § 266 HGB in der jeweils geltenden Fassung Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, erhaltene Anzahlungen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie die sonstigen Verbindlichkeiten einschließlich der Verbindlichkeiten aus der Abführung an den WDR (§ 116 Absatz 1 Satz 2 LMG NRW) und Verbindlichkeiten aus Abgaben und im Rahmen der sozialen Sicherheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/46#abs-2 (2) Verbindlichkeiten sind analog § 253 Absatz 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen.