(1) Die Wertansätze der Vermögensrechnung haben analog § 252 HGB in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
(2) Anschaffungskosten sind analog § 255 Absatz 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie diesem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.
(3) Herstellungskosten sind analog § 255 Absatz 2 Satz 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
(4) Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres sind analog § 252 Absatz 1 Nummer 5 HGB in der jeweils geltenden Fassung unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
(5) Die in der Vermögensrechnung ausgewiesenen Vermögensgegenstände, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sind einzeln zu bewerten. Die im vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
(6) Von den Grundsätzen der vorgehenden Absätze darf analog § 252 Absatz 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.