Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung

FinO LFM NRW

§ 4 Gliederung des Haushaltsplans

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/4#abs-1 (1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Gesamtplan, den Einzelplänen und dem Finanzplan.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/4#abs-2 (2) Der Gesamtplan enthält eine Zusammenfassung der Erträge und Aufwendungen der Einzelpläne. Im Gesamtplan sind mindestens gesondert auszuweisen:

a) als Erträge

Erträge aus dem zusätzlichen Anteil am einheitlichen Rundfunkbeitrag (§ 116 Absatz 1 LMG NRW),

Erhaltene Zuwendungen,

Sonstige Erträge;

b) als Aufwendungen

Personalaufwendungen,

Sachaufwendungen,

Steuern vom Einkommen und Ertrag,

Sonstige Aufwendungen,

Abführungen an den WDR gemäß § 116 Absatz 1 Satz 2 LMG NRW.

Weitere Unterteilungen sind zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/4#abs-3 (3) Die Einzelpläne enthalten die Erträge und Aufwendungen nach sachlicher Zugehörigkeit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/4#abs-4 (4) Im Finanzplan sind mindestens gesondert auszuweisen:

a) als Mittelaufbringung

Überschuss der Erträge über die Aufwendungen im Gesamtplan,

Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen,

Zuführung zu Rückstellungen,

Rückflüsse von Investitionsmitteln (Abgang von Sachanlagen);

b) als Mittelverwendung

Überschuss der Aufwendungen über die Erträge im Gesamtplan,

Investitionen in das Sachanlagevermögen,

Auflösung der Rückstellungen.

§ 3 § 5