Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO LFM NRW§ 4 Gliederung des Haushaltsplans
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/4#abs-1 (1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Gesamtplan, den Einzelplänen und dem Finanzplan.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/4#abs-2 (2) Der Gesamtplan enthält eine Zusammenfassung der Erträge und Aufwendungen der Einzelpläne. Im Gesamtplan sind mindestens gesondert auszuweisen:
a) als Erträge
Erträge aus dem zusätzlichen Anteil am einheitlichen Rundfunkbeitrag (§ 116 Absatz 1 LMG NRW),
Erhaltene Zuwendungen,
Sonstige Erträge;
b) als Aufwendungen
Personalaufwendungen,
Sachaufwendungen,
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
Sonstige Aufwendungen,
Abführungen an den WDR gemäß § 116 Absatz 1 Satz 2 LMG NRW.
Weitere Unterteilungen sind zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/4#abs-3 (3) Die Einzelpläne enthalten die Erträge und Aufwendungen nach sachlicher Zugehörigkeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/4#abs-4 (4) Im Finanzplan sind mindestens gesondert auszuweisen:
a) als Mittelaufbringung
Überschuss der Erträge über die Aufwendungen im Gesamtplan,
Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen,
Zuführung zu Rückstellungen,
Rückflüsse von Investitionsmitteln (Abgang von Sachanlagen);
b) als Mittelverwendung
Überschuss der Aufwendungen über die Erträge im Gesamtplan,
Investitionen in das Sachanlagevermögen,
Auflösung der Rückstellungen.