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# § 4 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung des Haushaltsplans

Finanzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Gesamtplan, den Einzelplänen und dem Finanzplan.

(2) Der Gesamtplan enthält eine Zusammenfassung der Erträge und Aufwendungen der Einzelpläne. Im Gesamtplan sind mindestens gesondert auszuweisen:

a) als Erträge

Erträge aus dem zusätzlichen Anteil am einheitlichen Rundfunkbeitrag (§ 116 Absatz 1 LMG NRW),

Erhaltene Zuwendungen,

Sonstige Erträge;

b) als Aufwendungen

Personalaufwendungen,

Sachaufwendungen,

Steuern vom Einkommen und Ertrag,

Sonstige Aufwendungen,

Abführungen an den WDR gemäß § 116 Absatz 1 Satz 2 LMG NRW.

Weitere Unterteilungen sind zulässig.

(3) Die Einzelpläne enthalten die Erträge und Aufwendungen nach sachlicher Zugehörigkeit.

(4) Im Finanzplan sind mindestens gesondert auszuweisen:

a) als Mittelaufbringung

Überschuss der Erträge über die Aufwendungen im Gesamtplan,

Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen,

Zuführung zu Rückstellungen,

Rückflüsse von Investitionsmitteln (Abgang von Sachanlagen);

b) als Mittelverwendung

Überschuss der Aufwendungen über die Erträge im Gesamtplan,

Investitionen in das Sachanlagevermögen,

Auflösung der Rückstellungen.

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Zitiervorschlag: § 4 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/4

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