(1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Gesamtplan, den Einzelplänen und dem Finanzplan.
(2) Der Gesamtplan enthält eine Zusammenfassung der Erträge und Aufwendungen der Einzelpläne. Im Gesamtplan sind mindestens gesondert auszuweisen:
a) als Erträge
Erträge aus dem zusätzlichen Anteil am einheitlichen Rundfunkbeitrag (§ 116 Absatz 1 LMG NRW),
Erhaltene Zuwendungen,
Sonstige Erträge;
b) als Aufwendungen
Personalaufwendungen,
Sachaufwendungen,
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
Sonstige Aufwendungen,
Abführungen an den WDR gemäß § 116 Absatz 1 Satz 2 LMG NRW.
Weitere Unterteilungen sind zulässig.
(3) Die Einzelpläne enthalten die Erträge und Aufwendungen nach sachlicher Zugehörigkeit.
(4) Im Finanzplan sind mindestens gesondert auszuweisen:
a) als Mittelaufbringung
Überschuss der Erträge über die Aufwendungen im Gesamtplan,
Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen,
Zuführung zu Rückstellungen,
Rückflüsse von Investitionsmitteln (Abgang von Sachanlagen);
b) als Mittelverwendung
Überschuss der Aufwendungen über die Erträge im Gesamtplan,
Investitionen in das Sachanlagevermögen,
Auflösung der Rückstellungen.