Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO LFM NRW§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/3#abs-1 (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 110 Absatz 1 LMG NRW).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/3#abs-2 (2) Der Haushaltsplan ermächtigt die LFM NRW, Ausgaben zu leisten und finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/3#abs-3 (3) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/3#abs-4 (4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.