Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO LFM NRW§ 38 Gliederung und Inhalt der Haushaltsrechnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/38#abs-1 (1) Die Haushaltsrechnung besteht aus einer Gesamtrechnung, aus Einzelrechnungen und der Finanzrechnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/38#abs-2 (2) Die Gesamtrechnung hat sämtliche Erträge und Aufwendungen zu enthalten und ist für das abgelaufene Haushaltsjahr nach der im Gesamtplan vorgesehenen Gliederung gemäß § 4 unter Angabe der jeweiligen Soll-Ansätze aufzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/38#abs-3 (3) Die Finanzrechnung enthält die Posten der Mittelaufbringung nach der im Finanzplan vorgesehenen Gliederung unter Angabe der jeweiligen Soll-Ansätze.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/38#abs-4 (4) Gesamtrechnung und Finanzrechnung sind zu verbinden. Die auf die vorhergehende Haushaltsrechnung angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten.