Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO LFM NRW§ 37 Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses, Vorlagefrist
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/37#abs-1 (1) Der Jahresabschluss der LFM NRW besteht aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung, die miteinander zu verbinden und durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/37#abs-2 (2) Der Jahresabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er ist ferner so aufzustellen, dass er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der LFM NRW vermittelt (analog § 243 Handelsgesetzbuch (HGB) in der jeweils geltenden Fassung).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/37#abs-3 (3) Der aufgestellte Jahresabschluss und Geschäftsbericht sind von der Direktorin oder vom Direktor möglichst bis zum 30. Juni des folgenden Jahres der Medienkommission vorzulegen.