nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 38 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung und Inhalt der Haushaltsrechnung

Finanzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Haushaltsrechnung besteht aus einer Gesamtrechnung, aus Einzelrechnungen und der Finanzrechnung.

(2) Die Gesamtrechnung hat sämtliche Erträge und Aufwendungen zu enthalten und ist für das abgelaufene Haushaltsjahr nach der im Gesamtplan vorgesehenen Gliederung gemäß § 4 unter Angabe der jeweiligen Soll-Ansätze aufzustellen.

(3) Die Finanzrechnung enthält die Posten der Mittelaufbringung nach der im Finanzplan vorgesehenen Gliederung unter Angabe der jeweiligen Soll-Ansätze.

(4) Gesamtrechnung und Finanzrechnung sind zu verbinden. Die auf die vorhergehende Haushaltsrechnung angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten.

---

Zitiervorschlag: § 38 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/38

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
