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§ 38 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung und Inhalt der Haushaltsrechnung

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Haushaltsrechnung besteht aus einer Gesamtrechnung, aus Einzelrechnungen und der Finanzrechnung.

(2) Die Gesamtrechnung hat sämtliche Erträge und Aufwendungen zu enthalten und ist für das abgelaufene Haushaltsjahr nach der im Gesamtplan vorgesehenen Gliederung gemäß § 4 unter Angabe der jeweiligen Soll-Ansätze aufzustellen.

(3) Die Finanzrechnung enthält die Posten der Mittelaufbringung nach der im Finanzplan vorgesehenen Gliederung unter Angabe der jeweiligen Soll-Ansätze.

(4) Gesamtrechnung und Finanzrechnung sind zu verbinden. Die auf die vorhergehende Haushaltsrechnung angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten.