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# § 37 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses, Vorlagefrist

Finanzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Jahresabschluss der LFM NRW besteht aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung, die miteinander zu verbinden und durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen sind.

(2) Der Jahresabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er ist ferner so aufzustellen, dass er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der LFM NRW vermittelt (analog § 243 Handelsgesetzbuch (HGB) in der jeweils geltenden Fassung).

(3) Der aufgestellte Jahresabschluss und Geschäftsbericht sind von der Direktorin oder vom Direktor möglichst bis zum 30. Juni des folgenden Jahres der Medienkommission vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 37 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/37

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