Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO LFM NRW§ 36 Veräußerung von Vermögensgegenständen
Stand: 26.08.2026
Gegenstände, die im Eigentum der LFM NRW stehen, dürfen in der Regel nur gegen einen dem Zeitwert entsprechenden Preis veräußert oder gegen eine angemessene Entschädigung Dritten zur Benutzung überlassen werden. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Direktorin bzw. des Direktors.