Gesetze / Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

FinDAGKostV

§ 2 Gebührentatbestände; Höhe der Gebühren

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAGKostV/2#abs-1 (1) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und Gebührensätze ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts und dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAGKostV/2#abs-2 (2) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf Antrag des Gebührenschuldners eine Pauschgebühr, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigt, im Voraus festsetzen.

§ 13