Gesetze / Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAGKostV§ 2 Gebührentatbestände; Höhe der Gebühren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAGKostV/2#abs-1 (1) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und Gebührensätze ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts und dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAGKostV/2#abs-2 (2) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf Antrag des Gebührenschuldners eine Pauschgebühr, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigt, im Voraus festsetzen.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
BGBl. 2021 I S. 990 Gesetzgebungsmaterialien
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13.08.2008 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I 1690)
BGBl. 2008 I S. 1690
BGBl. 2008 I S. 1690 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.