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# § 2 FinDAGKostV — Gebührentatbestände; Höhe der Gebühren

Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz  
Außer Kraft: § 2 ist seit 01.10.2021 nicht mehr im FinDAGKostV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

(1) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und Gebührensätze ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts und dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf Antrag des Gebührenschuldners eine Pauschgebühr, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigt, im Voraus festsetzen.

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Zitiervorschlag: § 2 FinDAGKostV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAGKostV/2

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