Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 16/9038 · S. 58
Zu Artikel 8 (Änderung der Verordnung über
Zu Artikel 8 (Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAGKostV) In der Anlage zu § 2 Abs. 1 FinDAGKostV, die das Gebüh- renverzeichnis enthält, wird neben redaktionellen Folge- änderungen die Gebührenhöhe zur neuen Gebührennummer 7.2 auf 500 Euro verdoppelt, weil die Anordnung von spe- zifischen Sicherungsmaßnahmen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht regelmäßig die zeit- und arbeitsintensive Analyse der Risikosituation durch die Bun- desanstalt voraussetzt, der das Institut nicht durch eigene Maßnahmen angemessen Rechnung getragen hat.
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Herkunft
BT-Drs. 16/9038, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 311.314–311.972 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 4cc23acff62d6ed6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP