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Artikel 8 · BT-Drs. 16/9038 · S. 58

Zu Artikel 8 (Änderung der Verordnung über

Zu Artikel 8 (Änderung der Verordnung über
die Erhebung von Gebühren und die
Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz –
FinDAGKostV)
In der Anlage zu § 2 Abs. 1 FinDAGKostV, die das Gebüh-
renverzeichnis enthält, wird neben redaktionellen Folge-
änderungen die Gebührenhöhe zur neuen Gebührennummer
7.2 auf 500 Euro verdoppelt, weil die Anordnung von spe-
zifischen Sicherungsmaßnahmen durch die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht regelmäßig die zeit- und
arbeitsintensive Analyse der Risikosituation durch die Bun-
desanstalt voraussetzt, der das Institut nicht durch eigene
Maßnahmen angemessen Rechnung getragen hat.

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Herkunft

BT-Drs. 16/9038, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 311.314–311.972 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 4cc23acff62d6ed6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP