Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 4a Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung
Stand: 10.06.2019
Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Bedeutung zwischen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Rahmen der laufenden Überwachung nach dem Kreditwesengesetz und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sollen einvernehmlich beigelegt werden. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet das Bundesministerium im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank.
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Änderungsverlauf
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28.11.2012 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 2 und 2a des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I 2369)
BGBl. 2012 I S. 2369
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