Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 16q Zahlungsverjährung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16q?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten Umlagebetrages verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16q?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16q?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16q?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen dauert fort, bis
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16q?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16q?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Wird die Festsetzung des Umlagebetrages angefochten, erlöschen die Zahlungsansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat. Die Frist nach Satz 1 kann durch verjährungsunterbrechende Maßnahmen nach Absatz 3 unterbrochen werden.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 16q umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 16q umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.