Gesetze / Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren
FeinGehG§ 6
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Aus dem Ausland eingeführte Gold- und Silberwaren, deren Feingehalt durch eine diesem Gesetz nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist, dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie außerdem mit einem Stempelzeichen nach Maßgabe dieses Gesetzes versehen sind.